gilt
hinsichtlich des Dazuverdienens zur Familienbeihilfe eine völlig
neue Regelung. Vorbei sind die Zeiten, in denen nur durch geschicktes
Taktieren mit monatlicher Geringfügigkeitsgrenze, Ferialeinkommen
und ähnlichem der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht verloren
ging. Denn nun gilt für Einkünfte neben der Familienbeihilfe
eine Jahresgrenze von einem versteuernden Einkommen von S 120.000.
Das bedeutet, dass
Studenten und Schüler zwischen 1. Jänner und 31. Dezember
eines Jahres diese Summe verdienen dürfen, ohne deswegen
die Familienbeihilfe zu verlieren. Dabei ist es egal, ob sie
in den Ferien arbeiten oder während des Studienjahres,
ob sie den Dienstgeber wechseln oder immer beim selben beschäftigt
sind, ob sie angestellt sind oder selbständiges Einkommen
erzielen. So lange sie unter der Jahresgrenze bleiben, gibt
es mit der Familienbeihilfe kein Problem.
Gewertet wird dabei
nur jenes Einkommen, dass in jenem Zeitraum erwirtschaftet wurde,
in dem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Waisenpensionen,
Waisenvorsorgungsgenüsse und Entschädigungen aus anerkannten
Lehrverhältnissen werden auf jeden Fall nicht berücksichtigt.
Das "zu versteuernde
Einkommen" ist aber nicht unbedingt gleichzusetzen mit
dem Brutto-Einkommen, sondern in vielen Fällen deutlich
weniger. Vor allem die Beiträge zur Sozialversicherung
sind nicht zu versteuern und brauchen darum auch nicht für
Einkommensgrenze zur Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Somit kann das Bruttoeinkommen vor allem bei pflichtversicherten
Einkünften aus Berufstätigkeit durchaus noch höher
liegen als bei S 120.000, ohne dadurch den Familienbeihilfenanspruch
zu gefährden.
Für Bezieherinnen
und Bezieher von Studienbeihilfe gilt aber bis zum Ende dieses
Studienjahres nach wie vor die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
(seit 1.1.2001 S 4.076) als monatliches Einkommenslimit. Hier
ist die Umstellung auf eine Jahresgrenze erst ab September 2001
geplant.