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Wir informieren:
Familienbeihilfe: Wieviel Studenten ab 2001 dazuverdienen können

 

Seit 1.1.2001

gilt hinsichtlich des Dazuverdienens zur Familienbeihilfe eine völlig neue Regelung. Vorbei sind die Zeiten, in denen nur durch geschicktes Taktieren mit monatlicher Geringfügigkeitsgrenze, Ferialeinkommen und ähnlichem der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht verloren ging. Denn nun gilt für Einkünfte neben der Familienbeihilfe eine Jahresgrenze von einem versteuernden Einkommen von S 120.000.

Das bedeutet, dass Studenten und Schüler zwischen 1. Jänner und 31. Dezember eines Jahres diese Summe verdienen dürfen, ohne deswegen die Familienbeihilfe zu verlieren. Dabei ist es egal, ob sie in den Ferien arbeiten oder während des Studienjahres, ob sie den Dienstgeber wechseln oder immer beim selben beschäftigt sind, ob sie angestellt sind oder selbständiges Einkommen erzielen. So lange sie unter der Jahresgrenze bleiben, gibt es mit der Familienbeihilfe kein Problem.

Gewertet wird dabei nur jenes Einkommen, dass in jenem Zeitraum erwirtschaftet wurde, in dem Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Waisenpensionen, Waisenvorsorgungsgenüsse und Entschädigungen aus anerkannten Lehrverhältnissen werden auf jeden Fall nicht berücksichtigt.

Das "zu versteuernde Einkommen" ist aber nicht unbedingt gleichzusetzen mit dem Brutto-Einkommen, sondern in vielen Fällen deutlich weniger. Vor allem die Beiträge zur Sozialversicherung sind nicht zu versteuern und brauchen darum auch nicht für Einkommensgrenze zur Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Somit kann das Bruttoeinkommen vor allem bei pflichtversicherten Einkünften aus Berufstätigkeit durchaus noch höher liegen als bei S 120.000, ohne dadurch den Familienbeihilfenanspruch zu gefährden.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe gilt aber bis zum Ende dieses Studienjahres nach wie vor die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2001 S 4.076) als monatliches Einkommenslimit. Hier ist die Umstellung auf eine Jahresgrenze erst ab September 2001 geplant.

 

 

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