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Wir informieren:
Gutachtertätigkeit und Umsatzsteuer:
Auswirkungen für den Arzt

 

Wie berichtet unterliegen ärztliche Gutachten ab 1.1.2001 dem Normalsteuersatz. Betroffen von dieser Neuerung sind u.a. Führerscheintauglichkeitstests, Vaterschaftstests sowie psychologische Tests, die sich auf die Berufstauglichkeit erstrecken.

Anlassfall für Neuerung

Die Frage, ob die Gutachtertätigkeit eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit darstellt oder nicht, stellte sich im Zuge eines Vaterschaftsprozesses vor dem Bezirksgericht St Pölten, das eine medizinische Sachverständige mit einer anthropologisch erbbiologischen Untersuchung beauftragte.

Die Sachverständige rechnete gegenüber dem Gericht ihre Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer ab. Der Revisor legte gegen diese Forderung Rekurs beim Landesgericht St Pölten ein, weil er der Meinung war, dass die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Tätigkeiten anzuwenden sei.

Das Landesgericht St Pölten setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Umsatzsteuerbefreiung für humanmedizinische Leistungen auch Leistungen erfasse, die ein Arzt als Gerichtssachverständiger im Auftrag des Gerichts erbringt.

Der EuGH entschied, dass die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse sowie die Erstellung von Gutachten dann steuerpflichtig seien, wenn sie nicht der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie einer Krankheit dienen.

Betroffene Leistungen

  • Leistungen auf ärztliche Zeugnisse oder Gutachten im Auftrag eines Dritten (zB eines Versicherungsunternehmers)
  • auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft
  • auf ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen
  • Gutachten zur Feststellung der Führerscheintauglichkeit oder fliegerärztliche Atteste
  • Auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.

Betroffen von der Umsatzsteuerpflicht sind Leistungen, die nach dem 1.1.2001 erbracht wurden; für Leistungen, die noch im Jahr 2000 erbracht, 2001 jedoch erst bezahlt wurden, besteht keine Umsatzsteuerpflicht.

 

Auswirkungen für den Arzt

 

Rechnungslegung

Honorarnoten für Gutachtertätigkeit bzw. Zeugnisausstellung müssen ab 1.1.2001 mit 20% Umsatzsteuer gelegt werden.

Ausnahme: Belaufen sich Ihre Gesamtumsätze (dh. sämtliche Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt; nicht nur jene Umsatz, der aus der Gutachtertätigkeit stammt) auf max. S 300.000 (dies wir in der Regel nur bei angestellten Spitalsärzten der Fall sein), gelten Sie als "Kleinunternehmer", der keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss.

Laufende Vorsteuern

Fallen Ausgaben für die Gutachtertätigkeit an, so kann von diesen Beträgen Vorsteuer im folgenden Ausmaß geltend gemacht werden: Steuerpflichtige Leistungen im Verhältnis zu den Gesamtleistungen.

Beispiel:
Ein niedergelassener Arzt ist nebenberuflich als Gutachter tätig. Die Einkünfte aus der Ordination belaufen sich auf S 1.400.000; aus seiner Gutachtertätigkeit bezieht er S 600.000. Das Verhältnis steuerfreie zu steuerpflichtige Umsätze beträgt demnach 70 : 30. Der Arzt kann 30% der Vorsteuern geltend machen.

Vorsteuerberichtigung

Da Ärzte bislang (d.h. seit 1997) unecht steuerbefreit waren, konnten sie keine in Rechnung gestellte Vorsteuern abziehen. Für sämtliche Investitionen, die vor dem Jahr 2000 getätigt wurden, können nunmehr Vorsteuerbeträge - nach Maßgabe des Verhältnisse der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen - geltend gemacht werden. Hierbei kommt es zu einer anteiligen Vorsteuerberichtigung der in den letzten 4 Jahren verausgabten Vorsteuerbeträge (jährlich 1/5 tel der in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge).

Beispiel:
Ein Arzt schaffte im Jahr 1999 Ordinationseinrichtung in Höhe von S 800.000 zuzüglich Umsatzsteuer S 160.000 an. Der Arzt fungiert nebenberuflich als Gutachter - das Umsatzverhältnis steuerfreie/steuerpflichtige Leistungen beträgt 80/20.
Von der Vorsteuer in Höhe von S 160.000 entfallen somit 20% auf steuerpflichtige Gutachterleistungen, d.s. S 32.000.
In den Jahren 2001, 2002 und 2003 kann der Arzt jeweils ein Fünftel dieses Betrages (d.s. jeweils S 6.400) als Vorsteuer geltend machen.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen, wenn Sie Fragen zu dieser Neuerung haben.

 

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