
Ein
Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe
Wir
informieren:
Gutachtertätigkeit und Umsatzsteuer:
Auswirkungen für den Arzt
Wie berichtet unterliegen
ärztliche Gutachten ab 1.1.2001 dem Normalsteuersatz. Betroffen
von dieser Neuerung sind u.a. Führerscheintauglichkeitstests,
Vaterschaftstests sowie psychologische Tests, die sich auf die
Berufstauglichkeit erstrecken.
Anlassfall für
Neuerung
Die Frage, ob die
Gutachtertätigkeit eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit
darstellt oder nicht, stellte sich im Zuge eines Vaterschaftsprozesses
vor dem Bezirksgericht St Pölten, das eine medizinische
Sachverständige mit einer anthropologisch erbbiologischen
Untersuchung beauftragte.
Die Sachverständige
rechnete gegenüber dem Gericht ihre Leistungen zuzüglich
Umsatzsteuer ab. Der Revisor legte gegen diese Forderung Rekurs
beim Landesgericht St Pölten ein, weil er der Meinung war,
dass die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Tätigkeiten
anzuwenden sei.
Das Landesgericht
St Pölten setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die
Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Umsatzsteuerbefreiung
für humanmedizinische Leistungen auch Leistungen erfasse,
die ein Arzt als Gerichtssachverständiger im Auftrag des
Gerichts erbringt.
Der EuGH entschied, dass die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse
sowie die Erstellung von Gutachten dann steuerpflichtig seien,
wenn sie nicht der Vorbeugung, Diagnose oder Therapie einer
Krankheit dienen.
Betroffene Leistungen
-
Leistungen
auf ärztliche Zeugnisse oder Gutachten im Auftrag eines
Dritten (zB eines Versicherungsunternehmers)
-
auf
biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer
anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft
-
auf
ärztliche Untersuchung über die pharmakologische
Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische
Untersuchung von kosmetischen Stoffen
-
Gutachten
zur Feststellung der Führerscheintauglichkeit oder fliegerärztliche
Atteste
-
Auf
psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung
erstrecken.
Betroffen
von der Umsatzsteuerpflicht sind Leistungen, die nach dem 1.1.2001
erbracht wurden; für Leistungen, die noch im Jahr 2000
erbracht, 2001 jedoch erst bezahlt wurden, besteht keine Umsatzsteuerpflicht.
Auswirkungen für den
Arzt
Rechnungslegung
Honorarnoten für Gutachtertätigkeit bzw. Zeugnisausstellung
müssen ab 1.1.2001 mit 20% Umsatzsteuer gelegt werden.
Ausnahme: Belaufen sich Ihre Gesamtumsätze (dh. sämtliche
Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt; nicht nur jene
Umsatz, der aus der Gutachtertätigkeit stammt) auf max.
S 300.000 (dies wir in der Regel nur bei angestellten Spitalsärzten
der Fall sein), gelten Sie als "Kleinunternehmer",
der keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss.
Laufende Vorsteuern
Fallen Ausgaben für die Gutachtertätigkeit an, so
kann von diesen Beträgen Vorsteuer im folgenden Ausmaß
geltend gemacht werden: Steuerpflichtige Leistungen im Verhältnis
zu den Gesamtleistungen.
Beispiel:
Ein niedergelassener Arzt ist nebenberuflich als Gutachter tätig.
Die Einkünfte aus der Ordination belaufen sich auf S 1.400.000;
aus seiner Gutachtertätigkeit bezieht er S 600.000. Das
Verhältnis steuerfreie zu steuerpflichtige Umsätze
beträgt demnach 70 : 30. Der Arzt kann 30% der Vorsteuern
geltend machen.
Vorsteuerberichtigung
Da Ärzte bislang (d.h. seit 1997) unecht steuerbefreit
waren, konnten sie keine in Rechnung gestellte Vorsteuern abziehen.
Für sämtliche Investitionen, die vor dem Jahr 2000
getätigt wurden, können nunmehr Vorsteuerbeträge
- nach Maßgabe des Verhältnisse der steuerpflichtigen
Umsätze zu den Gesamtumsätzen - geltend gemacht werden.
Hierbei kommt es zu einer anteiligen Vorsteuerberichtigung der
in den letzten 4 Jahren verausgabten Vorsteuerbeträge (jährlich
1/5 tel der in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge).
Beispiel:
Ein Arzt schaffte im Jahr 1999 Ordinationseinrichtung in Höhe
von S 800.000 zuzüglich Umsatzsteuer S 160.000 an. Der
Arzt fungiert nebenberuflich als Gutachter - das Umsatzverhältnis
steuerfreie/steuerpflichtige Leistungen beträgt 80/20.
Von der Vorsteuer in Höhe von S 160.000
entfallen somit 20% auf steuerpflichtige Gutachterleistungen,
d.s. S 32.000.
In den Jahren 2001, 2002 und 2003 kann der
Arzt jeweils ein Fünftel dieses Betrages (d.s. jeweils
S 6.400) als Vorsteuer geltend machen.
Wir empfehlen Ihnen, sich mit uns in Verbindung zu setzen,
wenn Sie Fragen zu dieser Neuerung haben.