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Wir informieren:
Haftung des Arztes nach unterlassener Anzeige einer Berufskrankheit

Nach dem ASVG ist der Dienstgeber verpflichtet, einen Arbeitsunfall, bei dem der Dienstnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig geworden ist, oder eine Berufskrankheit binnen fünf Tagen nach Beginn der Krankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

Aber nicht nur der Dienstgeber sondern auch der behandelnde Arzt ist verpflichtet, wenn er beim Versicherten eine Berufskrankheit oder Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht einer solchen Krankheit rechtfertigen, dies binnen fünf Tagen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

Im konkreten Fall wurde ein Versicherter, der als Steinmetz beschäftigt war, im Jahr 1996 in einem Krankenhaus wegen eines Lungenkarzinoms operiert. Der Versicherte beantragte im Jahr 1999 eine Versehrtenrente. Die Lungenerkrankung wurde zwar vom Unfallversicherungsträger als Berufskrankheit anerkannt, die Versehrtenrente aber erst ab dem Tag der Antragstellung ausgezahlt, da seit dem Eintritt des Versicherungsfalles mehr als zwei Jahre vergangen waren.

Hätte das Krankenhaus die Berufskrankheit schon 1996 angezeigt, wäre die Versehrtenrente schon ab 1996 gewährt worden. Der Versicherte begehrte daher im gerichtlichen Verfahren einen Ersatz der entgangenen Versehrtenrente durch den Krankenhausbetreiber. Dieser wendete Mitverschulden des Versicherten ein. Das Erstgericht gab der Klage unter Annahme einer Verschuldensteilung von 1:1 statt. Das Berufungsgericht lehnte ein Mitverschulden des Versicherten hingegen ab. Der OGH bestätigte dieses Urteil.

Die Anzeigepflicht des Arztes gehört zu den Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag. Er hat die Feststellung einer Berufskrankheit rechtzeitig (binnen 5 Tagen!) anzuzeigen und erhält dafür vom Versicherungsträger eine Vergütung von ? 5,81. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung.

Aufgrund der vertraglichen Sondervereinbarung zwischen dem Versicherten und dem behandelnden Arzt bzw. Krankenhaus hätte der beklagte Krankhausbetreiber zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Den Versicherten trifft auch kein Mitverschulden durch die verspätete Antragstellung, der Arbeitnehmer kann sich vielmehr darauf verlassen, dass der Arbeitgeber bzw. der behandelnde Arzt ihre Meldpflicht erfüllen werden.

Der Krankenhausbetreiber hat daher für die Untätigkeit des behandelnden Arztes einzustehen und dem Versicherten aus dem Titel des Schadenersatzes die entgangenen Pensionsleistungen zur Gänze zu ersetzen.


OGH 8.5.2003, 2 Ob 95/03i, ARD 5434/14/2003

 

 

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