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Haftung
des Arztes nach unterlassener Anzeige einer Berufskrankheit
Nach dem ASVG ist der Dienstgeber
verpflichtet, einen Arbeitsunfall, bei dem der Dienstnehmer mehr als
drei Tage arbeitsunfähig geworden ist, oder eine Berufskrankheit
binnen fünf Tagen nach Beginn der Krankheit dem zuständigen
Unfallversicherungsträger zu melden.
Aber nicht nur der Dienstgeber
sondern auch der behandelnde Arzt ist verpflichtet, wenn er beim Versicherten
eine Berufskrankheit oder Krankheitserscheinungen feststellt, die
den begründeten Verdacht einer solchen Krankheit rechtfertigen,
dies binnen fünf Tagen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
Im konkreten Fall wurde ein Versicherter,
der als Steinmetz beschäftigt war, im Jahr 1996 in einem Krankenhaus
wegen eines Lungenkarzinoms operiert. Der Versicherte beantragte im
Jahr 1999 eine Versehrtenrente. Die Lungenerkrankung wurde zwar vom
Unfallversicherungsträger als Berufskrankheit anerkannt, die
Versehrtenrente aber erst ab dem Tag der Antragstellung ausgezahlt,
da seit dem Eintritt des Versicherungsfalles mehr als zwei Jahre vergangen
waren.
Hätte das Krankenhaus die
Berufskrankheit schon 1996 angezeigt, wäre die Versehrtenrente
schon ab 1996 gewährt worden. Der Versicherte begehrte daher
im gerichtlichen Verfahren einen Ersatz der entgangenen Versehrtenrente
durch den Krankenhausbetreiber. Dieser wendete Mitverschulden des
Versicherten ein. Das Erstgericht gab der Klage unter Annahme einer
Verschuldensteilung von 1:1 statt. Das Berufungsgericht lehnte ein
Mitverschulden des Versicherten hingegen ab. Der OGH bestätigte
dieses Urteil.
Die Anzeigepflicht des Arztes
gehört zu den Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag. Er hat
die Feststellung einer Berufskrankheit rechtzeitig (binnen 5 Tagen!)
anzuzeigen und erhält dafür vom Versicherungsträger
eine Vergütung von ? 5,81. Kommt er seiner Verpflichtung nicht
nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung.
Aufgrund der vertraglichen Sondervereinbarung
zwischen dem Versicherten und dem behandelnden Arzt bzw. Krankenhaus
hätte der beklagte Krankhausbetreiber zu beweisen, dass ihn kein
Verschulden trifft.
Den Versicherten trifft auch
kein Mitverschulden durch die verspätete Antragstellung, der
Arbeitnehmer kann sich vielmehr darauf verlassen, dass der Arbeitgeber
bzw. der behandelnde Arzt ihre Meldpflicht erfüllen werden.
Der Krankenhausbetreiber hat
daher für die Untätigkeit des behandelnden Arztes einzustehen
und dem Versicherten aus dem Titel des Schadenersatzes die entgangenen
Pensionsleistungen zur Gänze zu ersetzen.
OGH 8.5.2003, 2 Ob 95/03i, ARD 5434/14/2003