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Ein Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe


Wir informieren:
Die Gruppenpraxis

Bereits für den Herbst 2000 war die Einführung von Gruppenpraxen in das Einzel- und Gesamtvertragssystem des ASVG vorgesehen. Der Zuerkennung eines Kassenvertrages für die Gruppenpraxis und nicht mehr für den einzelnen Arzt selbst steht nach Beschlussfassung demnach nichts mehr im Wege. Auch die Ärztegesetzesnovelle 2001 beschäftigt sich mit dem Thema Gruppenpraxis sehr ausführlich und fügt aus diesem Grund einen eigenen Paragraphen (§ 52 a Ärztegesetz 2001) zur gesetzlichen Regelung der Gruppenpraxis ein.

Die Gruppenpraxis wird als selbständig berufsbefugt angesehen und ist dadurch auch in der Lage einen Kassenvertrag abzuschliessen. Die Berufsbefugnis dieser Gruppenpraxis richtet sich nach der Berufsbefugnis der beteiligten Ärzte und Dentisten. Daraus folgt, dass bei Zusammenschluss von Ärzten mehrerer Fachrichtungen auch die Gruppenpraxis in mehreren Spezialgebieten tätig sein kann.

Rechtsform, Haftung und Gesellschafter

Die Rechtsform, die derzeit vom Gesetzgeber vorgeschlagen wird, ist die einer Offenen Erwerbsgesellschaft (kurz: OEG) oder einer Kommanditerwerbsgesellschaft (kurz: KEG) möglich. Gesellschafter dürfen natürlich nur Ärzte und Dentisten sein, bzw. auch noch Ärztekollegen die bereits im Ruhestand sind. Derzeit ist es leider nicht möglich Kollegen und Kolleginnen die in anderen Gesundheitsberufen (z.B. Physiotherapeuten, Logopeden, etc.) tätig sind, als Gesellschafter aufzunehmen. Die KEG unterscheidet sich von der OEG in Bezug der Haftung des Kommanditisten, da dieser nur mit seiner Einlage haftet und nicht darüber hinausgehend wie der Gesellschafter der OEG mit seinem gesamten Vermögen.

Alle Gesellschafter der Gruppenpraxis müssen ihre Rechte in ihrem eigenen Namen und auf ihre eigene Rechnung innehaben. Eine treuhändige Übertragung oder die Hereinnahme von Ehegatten und Kindern, die nicht Ärzte sind, ist ebenfalls ausgeschlossen.

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Tätigkeit, Sitz und Name

Naturgemäss darf die Gruppenpraxis nur im ärztlichen Beruf tätig sein.

Der Sitz der Gruppenpraxis ist auch gleichzeitig der Ordinationssitz der an ihr beteiligten Ärzte. Pro Gruppenpraxis ist nur ein Berufssitz in Österreich möglich. Die einzelnen an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte können neben dem Berufssitz dieser Gruppenpraxis natürlich noch einen zweiten Einzelordinationssitz begründen.

Der Name der Gruppenpraxis richtet sich nach den Namen der Gesellschafter und deren Fachrichtungen. Er könnte also z.B. lauten:

Gruppenpraxis Dr. A und Dr. B
Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin

oder

Gruppenpraxis Dr. A & Partner
Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Gynäkologie, Facharzt für Radiologie

Ob die Anstellung eines Arztes in der Gruppenpraxis möglich ist, wird derzeit noch heftig diskutiert.

Neuesten Informationen nach wird der § 52 a in der Beschlussfassung möglicherweise noch dahingehend geändert werden, dass nur eine Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und keine Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) mehr möglich sein wird. Wahrscheinlich werden sich künftig auch nur maximal zwei Ärzte der gleichen Fachrichtung in einer Gruppenpraxis vergemeinschaften können.

 

 

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©treAngeli, 1999.