Wir
informieren:
Die Gruppenpraxis
Bereits
für den Herbst 2000 war die Einführung von Gruppenpraxen
in das Einzel- und Gesamtvertragssystem des ASVG vorgesehen.
Der Zuerkennung eines Kassenvertrages für die Gruppenpraxis
und nicht mehr für den einzelnen Arzt selbst steht nach
Beschlussfassung demnach nichts mehr im Wege. Auch die Ärztegesetzesnovelle
2001 beschäftigt sich mit dem Thema Gruppenpraxis sehr
ausführlich und fügt aus diesem Grund einen eigenen
Paragraphen (§ 52 a Ärztegesetz 2001) zur gesetzlichen
Regelung der Gruppenpraxis ein.
Die Gruppenpraxis
wird als selbständig berufsbefugt angesehen und ist dadurch
auch in der Lage einen Kassenvertrag abzuschliessen. Die Berufsbefugnis
dieser Gruppenpraxis richtet sich nach der Berufsbefugnis der
beteiligten Ärzte und Dentisten. Daraus folgt, dass bei
Zusammenschluss von Ärzten mehrerer Fachrichtungen auch
die Gruppenpraxis in mehreren Spezialgebieten tätig sein
kann.
Rechtsform,
Haftung und Gesellschafter
Die Rechtsform,
die derzeit vom Gesetzgeber vorgeschlagen wird, ist die einer
Offenen Erwerbsgesellschaft (kurz: OEG) oder einer Kommanditerwerbsgesellschaft
(kurz: KEG) möglich. Gesellschafter dürfen natürlich
nur Ärzte und Dentisten sein, bzw. auch noch Ärztekollegen
die bereits im Ruhestand sind. Derzeit ist es leider nicht möglich
Kollegen und Kolleginnen die in anderen Gesundheitsberufen (z.B.
Physiotherapeuten, Logopeden, etc.) tätig sind, als Gesellschafter
aufzunehmen. Die KEG unterscheidet sich von der OEG in Bezug
der Haftung des Kommanditisten, da dieser nur mit seiner Einlage
haftet und nicht darüber hinausgehend wie der Gesellschafter
der OEG mit seinem gesamten Vermögen.
Alle Gesellschafter
der Gruppenpraxis müssen ihre Rechte in ihrem eigenen Namen
und auf ihre eigene Rechnung innehaben. Eine treuhändige
Übertragung oder die Hereinnahme von Ehegatten und Kindern,
die nicht Ärzte sind, ist ebenfalls ausgeschlossen.
Beginn
| Inhalt
Tätigkeit,
Sitz und Name
Naturgemäss
darf die Gruppenpraxis nur im ärztlichen Beruf tätig
sein.
Der Sitz
der Gruppenpraxis ist auch gleichzeitig der Ordinationssitz
der an ihr beteiligten Ärzte. Pro Gruppenpraxis ist nur
ein Berufssitz in Österreich möglich. Die einzelnen
an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte können neben
dem Berufssitz dieser Gruppenpraxis natürlich noch einen
zweiten Einzelordinationssitz begründen.
Der Name
der Gruppenpraxis richtet sich nach den Namen der Gesellschafter
und deren Fachrichtungen. Er könnte also z.B. lauten:
Ob die Anstellung
eines Arztes in der Gruppenpraxis möglich ist, wird derzeit
noch heftig diskutiert.
Neuesten
Informationen nach wird der § 52 a in der Beschlussfassung
möglicherweise noch dahingehend geändert werden, dass
nur eine Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und keine Kommanditerwerbsgesellschaft
(KEG) mehr möglich sein wird. Wahrscheinlich werden sich
künftig auch nur maximal zwei Ärzte der gleichen Fachrichtung
in einer Gruppenpraxis vergemeinschaften können.