Wir informieren:
Aufwendungen
eines Zahnarztes für die Erstellung eines Ordinationsvideos
Ein Zahnarzt hatte Geräte
zur Videoverarbeitung (Videorecorder, Fernsehgeräte, Mischpult,
etc.) in sein Betriebsvermögen mit der Begründung aufgenommen,
diese einmal jährlich für die Herstellung eines Videoclips
zu verwenden. Dieses Video wurde zur Information der Patienten über
seine Leistungen in der Ordination präsentiert.
Zusätzlich waren noch zwei
Fernsehgeräte und ein Diaprojektor als Ersatzgeräte für
die Ordination angeschafft worden, die in einem Lagerraum aufbewahrt
wurden.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung
wurden diese Geräte ausgeschieden, da sie nach Ansicht des Betriebsprüfers
der privaten Sphäre des Arztes zuzuordnen seien.
Der VwGH bestätigte die
Entscheidung:
Ausgaben für die Lebensführung
sind nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und
sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.
Dies bedeutet, dass Aufwendungen
für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter,
wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst
sind, zur Gänze nicht abzugsfähig sind.
Anderes gilt nur, wenn feststeht,
dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich
beruflich genutzt wird.
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter,
die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat
wie auch betrieblich verwendet werden können, können nur
dann einkünftemindernd in Ansatz gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige
den Nachweis der (nahezu) ausschließlich betrieblichen Verwendung
erbringt.
Aufwendungen, die eine private
Veranlassung nahe legen, dürfen nur dann abgesetzt werden, wenn
sie für die betriebliche Tätigkeit notwendig sind.
Im aktuellen Fall beschränkte
sich die betriebliche Nutzung der Geräte zur Videobearbeitung
durch den Zahnarzt darauf, einmal im Jahr ein Ordinationsvideo zu
erstellen. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass diese
Geräte nicht auch während des Jahres für andere als
betriebliche Zwecke verwendet wurden.
Auch bei den Ersatzgeräten
im Lagerraum war die betriebliche Notwendigkeit nicht gegeben, da
sie über einen mehrjährigen Zeitraum noch keinen betrieblichen
Einsatz gefunden hatten.