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Ein Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe


Wir informieren:
Aufwendungen eines Zahnarztes für die Erstellung eines Ordinationsvideos

Ein Zahnarzt hatte Geräte zur Videoverarbeitung (Videorecorder, Fernsehgeräte, Mischpult, etc.) in sein Betriebsvermögen mit der Begründung aufgenommen, diese einmal jährlich für die Herstellung eines Videoclips zu verwenden. Dieses Video wurde zur Information der Patienten über seine Leistungen in der Ordination präsentiert.

Zusätzlich waren noch zwei Fernsehgeräte und ein Diaprojektor als Ersatzgeräte für die Ordination angeschafft worden, die in einem Lagerraum aufbewahrt wurden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden diese Geräte ausgeschieden, da sie nach Ansicht des Betriebsprüfers der privaten Sphäre des Arztes zuzuordnen seien.

Der VwGH bestätigte die Entscheidung:

Ausgaben für die Lebensführung sind nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.

Dies bedeutet, dass Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig sind.

Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.

Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch betrieblich verwendet werden können, können nur dann einkünftemindernd in Ansatz gebracht werden, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis der (nahezu) ausschließlich betrieblichen Verwendung erbringt.

Aufwendungen, die eine private Veranlassung nahe legen, dürfen nur dann abgesetzt werden, wenn sie für die betriebliche Tätigkeit notwendig sind.

Im aktuellen Fall beschränkte sich die betriebliche Nutzung der Geräte zur Videobearbeitung durch den Zahnarzt darauf, einmal im Jahr ein Ordinationsvideo zu erstellen. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass diese Geräte nicht auch während des Jahres für andere als betriebliche Zwecke verwendet wurden.

Auch bei den Ersatzgeräten im Lagerraum war die betriebliche Notwendigkeit nicht gegeben, da sie über einen mehrjährigen Zeitraum noch keinen betrieblichen Einsatz gefunden hatten.


 

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