Wir informieren:
Betriebsausgabenabzug
bei Event-Marketing-Veranstaltungen
Im einem jüngst ergangenen
Erkenntnis beurteilt der VwGH die Abzugsfähigkeit einer Event-Marketing-Veranstaltung
eines Privatsanatoriums.
Anlassfall:
Ein Privatsanatorium veranstaltete
nach einem Umbau ein Sommerfest, zu dem neben Fachärzten auch
Vertreter der kreditgewährenden Bank, der Aufsichtsbehörde
und anderer Privatsanatorien geladen waren.
Im Rahmen der Veranstaltung wurden
die Neuerungen in der medizinisch-technischen Ausstattung und die
Modernisierung der Patientenzimmer präsentiert. Im Anschluss
gab es dann Buffet mit Hintergrundmusik.
Beurteilung durch Finanzamt:
Die Abgabenbehörde ging
daher davon aus, dass es sich bei diesem Sommerfest um ein allgemeines
gesellschaftliches Ereignis gehandelt habe und wegen des fehlenden
Werbecharakters nicht abzugsfähige Aufwendungen anlässlich
der Bewirtung von Geschäftsfreunden vorlägen.
Beurteilung durch VwGH:
Der VwGH entschied anders:
Das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen
gelangt dann nicht zur Anwendung, wenn der Abgabepflichtige nachweist,
dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen
der betrieblichen Veranlassung vorliegt.
Unter dem Begriff der Werbung
ist eine Produkt- und Leistungsinformation also eine auf die betriebliche
Tätigkeit bezogene Informationserbringung zu verstehen.
Ziel der Veranstaltung war es,
die Fachärzte zu einer verstärkten Nutzung des Sanatoriums
zu bewegen und damit die Auslastung des Hauses zu erhöhen.
Die Einladung der Fachärzte
ist daher sicher als Werbemaßnahme einzustufen und als Betriebsausgabe
abzugsfähig, nicht jedoch die Einladung der Vertreter der Bank,
der Aufsichtsbehörde und der anderen Privatsanatorien.
Das Finanzamt hätte prüfen
müssen, ob die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt
oder der private Repräsentationsgedanke vorherrscht.
VwGH 19.12.2002,99/15/0141
Für Fragen
zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Susanne Glawatsch