medizin.at - Partnerpage

Bei Fragen, Anregungen und Wünschen schreiben Sie an:
redaktion@medizin.at



 



Ein Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe


Wir informieren:
Betriebsausgabenabzug bei Event-Marketing-Veranstaltungen

Im einem jüngst ergangenen Erkenntnis beurteilt der VwGH die Abzugsfähigkeit einer Event-Marketing-Veranstaltung eines Privatsanatoriums.

Anlassfall:

Ein Privatsanatorium veranstaltete nach einem Umbau ein Sommerfest, zu dem neben Fachärzten auch Vertreter der kreditgewährenden Bank, der Aufsichtsbehörde und anderer Privatsanatorien geladen waren.

Im Rahmen der Veranstaltung wurden die Neuerungen in der medizinisch-technischen Ausstattung und die Modernisierung der Patientenzimmer präsentiert. Im Anschluss gab es dann Buffet mit Hintergrundmusik.

Beurteilung durch Finanzamt:

Die Abgabenbehörde ging daher davon aus, dass es sich bei diesem Sommerfest um ein allgemeines gesellschaftliches Ereignis gehandelt habe und wegen des fehlenden Werbecharakters nicht abzugsfähige Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden vorlägen.

Beurteilung durch VwGH:

Der VwGH entschied anders:
Das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen gelangt dann nicht zur Anwendung, wenn der Abgabepflichtige nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen Veranlassung vorliegt.

Unter dem Begriff der Werbung ist eine Produkt- und Leistungsinformation also eine auf die betriebliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung zu verstehen.

Ziel der Veranstaltung war es, die Fachärzte zu einer verstärkten Nutzung des Sanatoriums zu bewegen und damit die Auslastung des Hauses zu erhöhen.

Die Einladung der Fachärzte ist daher sicher als Werbemaßnahme einzustufen und als Betriebsausgabe abzugsfähig, nicht jedoch die Einladung der Vertreter der Bank, der Aufsichtsbehörde und der anderen Privatsanatorien.

Das Finanzamt hätte prüfen müssen, ob die betriebliche Veranlassung weitaus überwiegt oder der private Repräsentationsgedanke vorherrscht.


VwGH 19.12.2002,99/15/0141
Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Susanne Glawatsch

 

home
editorial
kommentar

medflash

newsroom
gesundheit

links
österreich
international

fragen
an die ärzte
themenliste

kontakt
redaktion
herausgeber
medieninfo

partner

help

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bb 

©treAngeli, 1999.