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Apothekenkonzession
Konzessionen und andere Gewerbeberechtigungen
sind in der Regel aufgrund Ihres firmenwertähnlichen Charakters
derart mit dem Firmenwert verbunden, dass sie dessen Schicksal bei
der Beurteilung ihrer Absetzbarkeit teilen.Apothekenkonzessionen stellen
eine Ausnahme dar.
Um eine Konzession für eine
neu zu errichtende Apotheke zu erhalten, ist eine umfangreiche Bedarfsprüfung
notwendig.
Durch die Bedarfsprüfung wird bestehenden Apotheken Schutz vor
Konkurrenzierung geboten, während für die Übernahme
einer bereits bestehenden Apotheke nur bestimmte Formerfordernisse
zu erfüllen sind.
Der Konzession einer bereits
bestehenden Apotheke kommt daher als immaterielles Wirtschaftsgut
eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Wert einer solchen
Konzession ist nicht zwangsläufig untrennbarer Bestandteil des
Firmenwertes und damit absetzbar.
Aufgrund eines Erkenntnisses
des VwGH´s stellt diese Konzession ein firmenwertähnliches
Wirtschaftsgut dar, das keiner Abnützung unterliegt. Insofern
kommt es zu keiner Abschreibung für Abnutzung vom Firmenwert,
für den auf die Konzession entfallenden Anteil.
Erstellt von Mag. Susanne
Weihs-Raabl
Quellen ARD , VwGH 26.02.2003