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Wir informieren:
Apothekenkonzession

Konzessionen und andere Gewerbeberechtigungen sind in der Regel aufgrund Ihres firmenwertähnlichen Charakters derart mit dem Firmenwert verbunden, dass sie dessen Schicksal bei der Beurteilung ihrer Absetzbarkeit teilen.Apothekenkonzessionen stellen eine Ausnahme dar.

Um eine Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke zu erhalten, ist eine umfangreiche Bedarfsprüfung notwendig.
Durch die Bedarfsprüfung wird bestehenden Apotheken Schutz vor Konkurrenzierung geboten, während für die Übernahme einer bereits bestehenden Apotheke nur bestimmte Formerfordernisse zu erfüllen sind.

Der Konzession einer bereits bestehenden Apotheke kommt daher als immaterielles Wirtschaftsgut eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zu. Der Wert einer solchen Konzession ist nicht zwangsläufig untrennbarer Bestandteil des Firmenwertes und damit absetzbar.

Aufgrund eines Erkenntnisses des VwGH´s stellt diese Konzession ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut dar, das keiner Abnützung unterliegt. Insofern kommt es zu keiner Abschreibung für Abnutzung vom Firmenwert, für den auf die Konzession entfallenden Anteil.

Erstellt von Mag. Susanne Weihs-Raabl
Quellen ARD , VwGH 26.02.2003

 

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