Wir informieren:
Neue Invertragnahme bei der Wiener Gebietskrankenkasse
Aufgrund einer Verordnung vom
Sozialministerium war es notwendig, das System zur Invertragnahme
bei den Krankenkassen zu ändern. Die Vereinbarung gilt bei den
Allgemeinmedizinern seit Februar 2003 und bei den Fachärzten
ab den Ausschreibungen im April 2003.
Ausschreibung von Stellen
Voraussetzung für eine Invertragnahme
bei der Gebietskrankenkasse ist eine Bewerbung um eine ausgeschriebene
Stelle. Grundsätzlich werden 2 Arten von Stellen unterschieden.
Man spricht von einer neuen Stelle wenn die ausgeschriebene Stelle
zuvor von keinem Vertragsarzt besetzt war.
Von bestehenden Stellen spricht man dann, wenn ein Vertragsarzt, der
zuvor die Stelle besetzt hat, seine vertragsärztliche Tätigkeit
beendet.
Der wesentliche Unterschied zwischen
der Besetzung einer neuen Stelle und einer bestehenden Stelle besteht
darin, dass der Übernehmer einer neuen Stelle in der zu versorgenden
Region Ordinationsräumlichkeiten suchen muss, während bei
einer bestehenden Stelle der Übernehmer die Ordination des Vorgängers
übernehmen muss.
Ohne Bewerbung auf eine Ausschreibung
kann künftig keine Invertragnahme mehr erfolgen.
Anträge auf Invertragnahme bei der Wiener Gebietskrankenkasse
werden generell nur mehr als Anträge zur Aufnahme in die Interessentenliste
gewertet.
Wann wird eine Stelle ausgeschrieben?
Neue Stellen werden üblicherweise
in Stadterweiterungsgebieten geschaffen, oder wenn man gemeinsam mit
der Wiener Gebietskrankenkasse feststellt, dass in einer Fachrichtung
eine bestimmte Region unterversorgt ist.
Derartige Stellen werden eher selten geschaffen und im Regelfall nur
dann, wenn Ärztekammer und Krankenkasse eine Unterversorgung
feststellen.
Jedoch steht es jeden frei, Anregungen zur Schaffung neuer Stellen
zu geben.
Der Ausschreibung einer bestehenden
Stelle ist allerdings ein bestimmtes Verfahren vorgeschaltet:
Der Vorgänger sollte als ersten Schritt in der Ärztekammer
prinzipiell seinen Rücklegungswunsch bekannt geben.
Dann wird seitens der Ärztekammer mit der Krankenkasse Kontakt
aufgenommen, ob die Stelle nachbesetzt werden soll.
Damit die Krankenkasse einer Ausschreibung zustimmt, ist es notwendig,
dass der übergebende Kollege gegenüber der Ärztekammer
und der Krankenkasse erklärt, seine kassenärztliche Tätigkeit
beenden zu wollen.
Es wir empfohlen, dass der Termin, zu dem das Ausschreibungsersuchen
abgegeben wird, länger als 2 Quartale im voraus zu dem Termin
liegt, zu dem tatsächlich die Übergabe geplant ist.
Stimmt die Kasse einer Ausschreibung
nicht zu, da Sie der Meinung ist, dass die Stelle nicht mehr zur Versorgung
der Bevölkerung notwendig ist, so finden Verhandlungen zwischen
der Ärztekammer und der Gebietskrankenkasse statt.
Die Gefahr, dass Stellen nicht nachbesetzt werden, besteht vor allem
im Facharztbereich und bei Ärzten, die sehr wenige Scheine abrechnen.
Die Bewerbung/Prioritäten
In der Ausschreibung ist eine
Bewerbungsfrist angegeben. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist muss die
Bewerbung samt den dazugehörigen Unterlagen bei der Ärztekammer
eingelangt sein.
Man muss sich für jede Stelle gesondert bewerben. Eine Bewerbung
für eine Stelle bedeutet also nicht automatisch eine Bewerbung
für eine andere Stelle.
Sind mehrere Stellen ein und desselben Fachgebiets gleichzeitig ausgeschrieben,
so kann in der Bewerbung eine Priorität angegeben sein, um welche
Stelle man sich primär bewirbt und welche Stelle man daher am
liebsten besetzen würde.
Das Auswertungsverfahren
Nach Einlangen aller Bewerbungsunterlagen
werden diese von der Ärztekammer gesichtet und die Punkte gemäß
den Reihungskriterien für die einzelnen Bewerber für jede
Stelle ausgewertet.
Die Wiener Gebietskrankenkasse überprüft dann die Punkteauswertung
der Ärztekammer und stellt deren Richtigkeit fest. Jeder einzelne
Bewerber kann im Internet auf der Homepage der Ärztekammer für
Wien (www.aekwien.at) Einsicht nehmen, wie hoch seine Punkteanzahl
im Vergleich zu den anderen Bewerbern ist.
Besetzung der Stelle
Bei neuen Planstellen ist der
Erstgereihte nach schriftlicher Information durch die Ärztekammer
eingeladen, in der zu versorgenden Region Ordinationsräumlichkeiten
zu suchen. Sobald er diese gefunden hat, kann er in Vertrag genommen
werden.
Bei der Übernahme einer bestehenden Stelle wird zeitgleich mit
dem Erstgereihten auch der Inhaber der Planstelle informiert und eingeladen,
Verhandlungen zur Übernahme der Ordination aufzunehmen.
Einigen sich Übergeber und Übernehmer auf eine Übernahme
der Ordination, so kann eine Invertragnahme des Übernehmers zu
einem Termin erfolgen, der sich im wesentlichen nach der Einigung
zwischen den beiden Ärzten orientiert.
Sollte keine Einigung erzielt werden, kann die Einberufung einer Schlichtungskomission
zur Entscheidungsfindung beantragt werden.
Das neue Bewertungsverfahren
ist komplexer als die vorhergehende Regelung. Man hat versucht, ein
transparentes System zu schaffen, das sicherstellt, dass eine bestehende
Ordination einen Wert hat und zu einem angemessenen Preis übernommen
werden muss.
Es ist nicht mehr möglich,
seinen Nachfolger auszusuchen, beziehungsweise die Ordination an die
Kinder oder an Verwandte ohne Einhaltung des beschriebenen Verfahrens
zu übergeben.
Allerdings können sich natürlich auch Kinder künftig
bewerben, werden aber genauso bewertet wie alle anderen Bewerber.
Ein Artikel über die Reihungskriterien
für einen Kassenvertrag folgt in Kürze.
Entnommen aus Doktor in Wien,
Ausgabe 04/03