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Wir informieren:
Neue Invertragnahme bei der Wiener Gebietskrankenkasse

Aufgrund einer Verordnung vom Sozialministerium war es notwendig, das System zur Invertragnahme bei den Krankenkassen zu ändern. Die Vereinbarung gilt bei den Allgemeinmedizinern seit Februar 2003 und bei den Fachärzten ab den Ausschreibungen im April 2003.

Ausschreibung von Stellen

Voraussetzung für eine Invertragnahme bei der Gebietskrankenkasse ist eine Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle. Grundsätzlich werden 2 Arten von Stellen unterschieden. Man spricht von einer neuen Stelle wenn die ausgeschriebene Stelle zuvor von keinem Vertragsarzt besetzt war.
Von bestehenden Stellen spricht man dann, wenn ein Vertragsarzt, der zuvor die Stelle besetzt hat, seine vertragsärztliche Tätigkeit beendet.

Der wesentliche Unterschied zwischen der Besetzung einer neuen Stelle und einer bestehenden Stelle besteht darin, dass der Übernehmer einer neuen Stelle in der zu versorgenden Region Ordinationsräumlichkeiten suchen muss, während bei einer bestehenden Stelle der Übernehmer die Ordination des Vorgängers übernehmen muss.

Ohne Bewerbung auf eine Ausschreibung kann künftig keine Invertragnahme mehr erfolgen.
Anträge auf Invertragnahme bei der Wiener Gebietskrankenkasse werden generell nur mehr als Anträge zur Aufnahme in die Interessentenliste gewertet.

Wann wird eine Stelle ausgeschrieben?

Neue Stellen werden üblicherweise in Stadterweiterungsgebieten geschaffen, oder wenn man gemeinsam mit der Wiener Gebietskrankenkasse feststellt, dass in einer Fachrichtung eine bestimmte Region unterversorgt ist.
Derartige Stellen werden eher selten geschaffen und im Regelfall nur dann, wenn Ärztekammer und Krankenkasse eine Unterversorgung feststellen.
Jedoch steht es jeden frei, Anregungen zur Schaffung neuer Stellen zu geben.

Der Ausschreibung einer bestehenden Stelle ist allerdings ein bestimmtes Verfahren vorgeschaltet:
Der Vorgänger sollte als ersten Schritt in der Ärztekammer prinzipiell seinen Rücklegungswunsch bekannt geben.
Dann wird seitens der Ärztekammer mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen, ob die Stelle nachbesetzt werden soll.
Damit die Krankenkasse einer Ausschreibung zustimmt, ist es notwendig, dass der übergebende Kollege gegenüber der Ärztekammer und der Krankenkasse erklärt, seine kassenärztliche Tätigkeit beenden zu wollen.
Es wir empfohlen, dass der Termin, zu dem das Ausschreibungsersuchen abgegeben wird, länger als 2 Quartale im voraus zu dem Termin liegt, zu dem tatsächlich die Übergabe geplant ist.

Stimmt die Kasse einer Ausschreibung nicht zu, da Sie der Meinung ist, dass die Stelle nicht mehr zur Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, so finden Verhandlungen zwischen der Ärztekammer und der Gebietskrankenkasse statt.
Die Gefahr, dass Stellen nicht nachbesetzt werden, besteht vor allem im Facharztbereich und bei Ärzten, die sehr wenige Scheine abrechnen.

Die Bewerbung/Prioritäten

In der Ausschreibung ist eine Bewerbungsfrist angegeben. Bis zum Ende der Bewerbungsfrist muss die Bewerbung samt den dazugehörigen Unterlagen bei der Ärztekammer eingelangt sein.
Man muss sich für jede Stelle gesondert bewerben. Eine Bewerbung für eine Stelle bedeutet also nicht automatisch eine Bewerbung für eine andere Stelle.
Sind mehrere Stellen ein und desselben Fachgebiets gleichzeitig ausgeschrieben, so kann in der Bewerbung eine Priorität angegeben sein, um welche Stelle man sich primär bewirbt und welche Stelle man daher am liebsten besetzen würde.

Das Auswertungsverfahren

Nach Einlangen aller Bewerbungsunterlagen werden diese von der Ärztekammer gesichtet und die Punkte gemäß den Reihungskriterien für die einzelnen Bewerber für jede Stelle ausgewertet.
Die Wiener Gebietskrankenkasse überprüft dann die Punkteauswertung der Ärztekammer und stellt deren Richtigkeit fest. Jeder einzelne Bewerber kann im Internet auf der Homepage der Ärztekammer für Wien (www.aekwien.at) Einsicht nehmen, wie hoch seine Punkteanzahl im Vergleich zu den anderen Bewerbern ist.

Besetzung der Stelle

Bei neuen Planstellen ist der Erstgereihte nach schriftlicher Information durch die Ärztekammer eingeladen, in der zu versorgenden Region Ordinationsräumlichkeiten zu suchen. Sobald er diese gefunden hat, kann er in Vertrag genommen werden.
Bei der Übernahme einer bestehenden Stelle wird zeitgleich mit dem Erstgereihten auch der Inhaber der Planstelle informiert und eingeladen, Verhandlungen zur Übernahme der Ordination aufzunehmen.
Einigen sich Übergeber und Übernehmer auf eine Übernahme der Ordination, so kann eine Invertragnahme des Übernehmers zu einem Termin erfolgen, der sich im wesentlichen nach der Einigung zwischen den beiden Ärzten orientiert.
Sollte keine Einigung erzielt werden, kann die Einberufung einer Schlichtungskomission zur Entscheidungsfindung beantragt werden.

Das neue Bewertungsverfahren ist komplexer als die vorhergehende Regelung. Man hat versucht, ein transparentes System zu schaffen, das sicherstellt, dass eine bestehende Ordination einen Wert hat und zu einem angemessenen Preis übernommen werden muss.

Es ist nicht mehr möglich, seinen Nachfolger auszusuchen, beziehungsweise die Ordination an die Kinder oder an Verwandte ohne Einhaltung des beschriebenen Verfahrens zu übergeben.
Allerdings können sich natürlich auch Kinder künftig bewerben, werden aber genauso bewertet wie alle anderen Bewerber.

Ein Artikel über die Reihungskriterien für einen Kassenvertrag folgt in Kürze.

Entnommen aus Doktor in Wien, Ausgabe 04/03

 

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