Wir informieren:
Achtung !!!
Erleichterung bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2003
Grundsätzlich besteht ab
Jänner 2003 die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen,
sobald im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von EUR 100.000,00
überstiegen wurde.
Unternehmer, die ausschließlich
unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sind von der Verpflichtung
zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit, sofern sich für
diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss
ergibt.
Ärztliche Leistungen umfassen diese unecht steuerbefreiten Umsätze.
Umsätze, die aus einer Studie resultieren, aus Vortragshonoraren
oder aus schriftstellerischen Tätigkeiten sind umsatzsteuerpflichtig.
Beispiel:
Ein Arzt, dessen Umsätze
im Jahr 2002 EUR 300.000,00 betrugen, tätigt im Voranmeldungszeitraum
01/2003 Umsätze aus ärztlicher Leistung in Höhe von
EUR 40.000,00. Daneben tätigt er keine anderen Umsätze.
Da er nur steuerbefreite Umsätze ausführt, ergibt sich keine
Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.
Im Voranmeldungszeitraum 02/2003
tätigt der Arzt neben seinen Umsätzen aus ärztlicher
Leistung in Höhe von EUR 48.000,00 auch steuerpflichtige
Umsätze (z.B. Vorträge, schriftstellerische Tätigkeit)
in Höhe von EUR 3.000,00.
Da der Arzt nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt
und seine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR
100.000,00 überstiegen haben, ist er verpflichtet, für den
Voranmeldungszeitraum 02/2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Im Voranmeldungszeitraum 03/2003
erwirbt der Arzt ein medizinisches Gerät um EUR 15.000,00
aus Deutschland. Da die Erwerbsschwelle überschritten wird, muss
der Erwerb in Österreich versteuert werden. Aus diesem Grund
ergibt sich eine Vorauszahlung und der Unternehmer ist verpflichtet,
für den Voranmeldungszeitraum 03/2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung
abzugeben.
Mag. Susanne Weihs-Raabl