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Ein Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe


Wir informieren:

Achtung !!! Erleichterung bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2003

Grundsätzlich besteht ab Jänner 2003 die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, sobald im vorangegangenen Kalenderjahr die Umsatzgrenze von EUR 100.000,00 überstiegen wurde.

Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze tätigen, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit, sofern sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.
Ärztliche Leistungen umfassen diese unecht steuerbefreiten Umsätze.
Umsätze, die aus einer Studie resultieren, aus Vortragshonoraren oder aus schriftstellerischen Tätigkeiten sind umsatzsteuerpflichtig.

Beispiel:

Ein Arzt, dessen Umsätze im Jahr 2002 EUR 300.000,00 betrugen, tätigt im Voranmeldungszeitraum 01/2003 Umsätze aus ärztlicher Leistung in Höhe von EUR 40.000,00. Daneben tätigt er keine anderen Umsätze. Da er nur steuerbefreite Umsätze ausführt, ergibt sich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.

Im Voranmeldungszeitraum 02/2003 tätigt der Arzt neben seinen Umsätzen aus ärztlicher Leistung in Höhe von EUR 48.000,00 auch steuerpflichtige Umsätze (z.B. Vorträge, schriftstellerische Tätigkeit) in Höhe von EUR 3.000,00.
Da der Arzt nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt und seine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,00 überstiegen haben, ist er verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 02/2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

Im Voranmeldungszeitraum 03/2003 erwirbt der Arzt ein medizinisches Gerät um EUR 15.000,00 aus Deutschland. Da die Erwerbsschwelle überschritten wird, muss der Erwerb in Österreich versteuert werden. Aus diesem Grund ergibt sich eine Vorauszahlung und der Unternehmer ist verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum 03/2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.


Mag. Susanne Weihs-Raabl


 

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