Wir informieren:
NEU !!! Teilbarkeit
von Kassenverträgen
Mit der Wiener Gebietskrankenkasse
wurde eine Vereinbarung geschlossen, nach der sich ab sofort zwei
Ärzte einen Kassenvertrag teilen können. Dieses Job-Sharing-
Modell, das mit einem Teilzeitdienstverhältnis bei angestellten
Ärzten vergleichbar ist, soll die Versorgung der Bevölkerung
auch dann sicherstellen, wenn der Vertragsarzt aus persönlichen
Gründen (z.B. Krankheit, Kinderbetreuung) nicht seine volle kassenärztliche
Verpflichtung erfüllen kann.
Es wird keine neue Planstelle
geschaffen, sondern die bestehende Stelle in zwei halbe Stellen umgewandelt.
Der bestehende Einzelvertrag wird ruhend gestellt und ein neuer befristeter
Einzelvertrag, der auf beide Ärzte lautet, wird ausgestellt.
Voraussetzungen
Der Inhaber des Einzelvertrages
muss die Teilung bei der Wiener Ärztekammer schriftlich mit folgenden
Angaben beantragen:
· Name des Arztes, mit
dem geteilt werden soll. Dieser Arzt muss ein ius practicandi im entsprechenden
Fach besitzen.
· Begründung, warum geteilt werden soll
· Gewünschte Dauer der Teilung (maximal zwei mal fünf
Jahre)
· Zustimmung der Kammer und Kasse
Der neue Teilhaber hat keinerlei
Ansprüche auf die Übernahme der Praxis, durch seine Tätigkeit
sammelt er nur Vertretungspunkte und sein Platz in den Reihungslisten
bleibt erhalten.
Ausnahmen
Dieses Modell ist vor allem für
kleine und mittlere Kassenpraxen vorgesehen. Bei einigen Fachrichtungen
(Radiologie, medizinische und chemische Labordiagnostik, Pathologie
und Physikalische Medizin) kann dieses Modell nicht angewandt werden.
Für diese Fachrichtungen gibt es andere Lösungen wie z.B.
die legalisierte Dauervertretung sowie die Gruppenpraxis.
Auch bei Praxen mit einer Fallzahl, die das 1,5-fache der durchschnittlichen
Fallzahl übersteigt, ist dieses Modell nicht anwendbar.
Honorarregelung
Job-Sharing eines Kassenvertrages
ist vom Modell der Gruppenpraxis strikt zu trennen. Daher wurde bei
der Honorierung der ärztlichen Tätigkeit folgende Regelung
getroffen:
Liegt die Praxis vor der Teilung
unter der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe, so darf die
geteilte Kassenpraxis bis auf 10 Prozent über der durchschnittlichen
Fallzahl anwachsen.
Liegt die Praxis schon über
dem Durchschnitt, dann darf die geteilte Praxis noch maximal 10 Prozent
zulegen.
Wächst die geteilte Praxis
darüber hinaus, erfolgen mit steigendem Zuwachs auch höhere
prozentuelle Abschläge. Nur bei einer Erweiterung des Leistungsspektrums
der Ordination ohne Ausweitung der Patientenzahlen erfolgen keine
Abschläge.
Beendigung
Die Teilung endet durch Zeitablauf,
schriftliche Erklärung oder Tod eines der beiden Ärzte und
der ruhend gestellte Einzelvertrag lebt wieder auf. Stirbt der Inhaber
des Einzelvertrages, wird die Kassenstelle neu ausgeschrieben.
Es ist auf jeden Fall anzuraten,
die Kooperation und damit zusammenhängende Fragen der Zusammenarbeit
vertraglich festzuhalten.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Susanne Glawatsch.
Quelle doktor wien 1/2003, 22.01.2003