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Wir informieren:

NEU !!! Teilbarkeit von Kassenverträgen

Mit der Wiener Gebietskrankenkasse wurde eine Vereinbarung geschlossen, nach der sich ab sofort zwei Ärzte einen Kassenvertrag teilen können. Dieses Job-Sharing- Modell, das mit einem Teilzeitdienstverhältnis bei angestellten Ärzten vergleichbar ist, soll die Versorgung der Bevölkerung auch dann sicherstellen, wenn der Vertragsarzt aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit, Kinderbetreuung) nicht seine volle kassenärztliche Verpflichtung erfüllen kann.

Es wird keine neue Planstelle geschaffen, sondern die bestehende Stelle in zwei halbe Stellen umgewandelt. Der bestehende Einzelvertrag wird ruhend gestellt und ein neuer befristeter Einzelvertrag, der auf beide Ärzte lautet, wird ausgestellt.

Voraussetzungen

Der Inhaber des Einzelvertrages muss die Teilung bei der Wiener Ärztekammer schriftlich mit folgenden Angaben beantragen:

· Name des Arztes, mit dem geteilt werden soll. Dieser Arzt muss ein ius practicandi im entsprechenden Fach besitzen.
· Begründung, warum geteilt werden soll
· Gewünschte Dauer der Teilung (maximal zwei mal fünf Jahre)
· Zustimmung der Kammer und Kasse

Der neue Teilhaber hat keinerlei Ansprüche auf die Übernahme der Praxis, durch seine Tätigkeit sammelt er nur Vertretungspunkte und sein Platz in den Reihungslisten bleibt erhalten.

Ausnahmen

Dieses Modell ist vor allem für kleine und mittlere Kassenpraxen vorgesehen. Bei einigen Fachrichtungen (Radiologie, medizinische und chemische Labordiagnostik, Pathologie und Physikalische Medizin) kann dieses Modell nicht angewandt werden. Für diese Fachrichtungen gibt es andere Lösungen wie z.B. die legalisierte Dauervertretung sowie die Gruppenpraxis.
Auch bei Praxen mit einer Fallzahl, die das 1,5-fache der durchschnittlichen Fallzahl übersteigt, ist dieses Modell nicht anwendbar.

Honorarregelung

Job-Sharing eines Kassenvertrages ist vom Modell der Gruppenpraxis strikt zu trennen. Daher wurde bei der Honorierung der ärztlichen Tätigkeit folgende Regelung getroffen:

Liegt die Praxis vor der Teilung unter der durchschnittlichen Fallzahl der Fachgruppe, so darf die geteilte Kassenpraxis bis auf 10 Prozent über der durchschnittlichen Fallzahl anwachsen.

Liegt die Praxis schon über dem Durchschnitt, dann darf die geteilte Praxis noch maximal 10 Prozent zulegen.

Wächst die geteilte Praxis darüber hinaus, erfolgen mit steigendem Zuwachs auch höhere prozentuelle Abschläge. Nur bei einer Erweiterung des Leistungsspektrums der Ordination ohne Ausweitung der Patientenzahlen erfolgen keine Abschläge.


Beendigung

Die Teilung endet durch Zeitablauf, schriftliche Erklärung oder Tod eines der beiden Ärzte und der ruhend gestellte Einzelvertrag lebt wieder auf. Stirbt der Inhaber des Einzelvertrages, wird die Kassenstelle neu ausgeschrieben.

Es ist auf jeden Fall anzuraten, die Kooperation und damit zusammenhängende Fragen der Zusammenarbeit vertraglich festzuhalten.


Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Susanne Glawatsch.
Quelle doktor wien 1/2003, 22.01.2003

 




 

 

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