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KOSTENERSATZ
FÜR AKUPUNKTURBEHANDLUNG
Laut höchstgerichtlicher
Entscheidung besteht die Möglichkeit, dass der Krankenversicherungsträger
einen Kostenzuschuss für Akupunkturbehandlungen gewährt.
Voraussetzung dafür ist,
dass der behandelnde Arzt über eine entsprechende Ausbildung
verfügt. Dies wird im allgemeinen durch ein Diplom der österreichischen
Ärztekammer bestätigt.
Im konkreten Fall wurde einer
Patientin der Kostenzuschuss für eine Akupunkturbehandlung von
der Gebietskrankenkasse verweigert, weil der Arzt über kein entsprechendes
Diplom verfügte.
Der betreffende Arzt hatte jedoch
im Rahmen seines Medizinstudiums eine zweijährige Ausbildung
in China absolviert und zusätzlich in Österreich an einer
Universität als Lehrbeauftragter für Sportakupunktur gearbeitet.
Der Oberste Gerichtshof sprach
den begehrten Zuschuss jedoch mit folgender Begründung zu:
Aufgrund der Satzung der Gebietskrankenkasse
muss die Akupunkturbehandlung nach Kriterien erfolgen, die vom obersten
Sanitätsrat anerkannt werden. Dieser verlangt eine entsprechende
Ausbildung des Arztes, die im vorliegenden Fall sicherlich gegeben
ist.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Susanne Glawatsch.
OGH 30.04.2002, 10 ObS 10/01w