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Anlaufverluste von Ärzten
Aufgrund
der hohen Investitionen bei Eröffnung einer Ordination
können am Beginn der Tätigkeit von Ärzten oft
Verluste anfallen. Diese Verluste gehen nicht unwiderruflich
verloren, sondern können wie folgt verwertet werden:
Die Verluste
aus der selbständigen Tätigkeit als Arzt können
grundsätzlich immer im laufenden Jahr gegen anderer Einnahmenquellen
mit Überschüssen verrechnet werden. Bleibt jedoch
nach der Verrechnung der Verluste mit Gewinnen anderer Einnahmenquellen
ein Verlust übrig, so besteht die Möglichkeit, diesen,
wenn er aus den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung
eines Betriebes entstanden ist, gegen zukünftige Gewinne
zu verrechnen (sogenannte Anlaufverluste). Entsteht nach den
ersten drei Jahren ab Eröffnung eines Betriebes in Summe
ein Verlust, so kann er nicht gegen zukünftige Gewinne
verrechnet werden, sondern geht verloren.
Ab dem Jahr
2001 gibt es jedoch durch das Budgetbegleitgesetz 2001 eine
Einschränkung bei der Vortragsfähigkeit von Anlaufverlusten:
Sowohl Verluste aus der Dotierung eines Investitionsfreibetrages
als auch sonstige Verluste können nur mehr bis zu einer
Grenze von 75 % der positiven Einkünfte verrechnet werden.
Somit müssen zumindest 25 % der positiven Einkünfte
jedenfalls versteuert werden. Die übrigen Verluste können
jedoch in den Folgejahren verwertet werden und gehen daher nicht
verloren.
Beginn
| Inhalt
Beispiel:
Der Betrieb
wurde im Jahr 00 eröffnet, es fällt ein Verlust von
minus S 1,2 Mio an. Daneben bestehen noch Einkünfte aus
unselbständiger Tätigkeit in Höhe von S 0,3 Mio.
Daher wurde im Jahr 00 in Summe ein Verlust von minus S 0,9
Mio erwirtschaftet.
Im Jahr 01 wurde ebenfalls in Summe ein Verlust von minus S
0,6 Mio erwirtschaftet.
Im Jahr 02 ist nun erstmals ein Gewinn in Höhe von S 1,1
Mio produziert worden. Dagegen können die Verluste aus
den Jahren 00 und 01 verrechnet werden.
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Regelung
bis 2000
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Regelung
ab 2001
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Gewinn
02
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S
1,1 Mio
|
S
1,1 Mio
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Davon
75 %
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S
0,8 Mio
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Verwertbarer
Verlust 00
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S
0,9 Mio
|
S
0,8 Mio
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Verwertbarer
Verlust 01
|
S
0,2 Mio
|
S
0,0 Mio
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Steuerpflichtiger
Gewinn
|
S
0,0 Mio
|
S
0,3 Mio
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Übriger
Verlust für Folgejahre
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Aus
Jahr 00
|
S
0,0 Mio
|
S
0,1 Mio
|
Aus
Jahr 01
|
S
0,4 Mio
|
S
0,4 Mio
|
Diese
Verluste können in den Folgejahren unter Einschränkung
der 75 % Grenze ausgehend von den positiven Einkünften
verrechnet werden.