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Wir informieren:
Anlaufverluste von Ärzten

Aufgrund der hohen Investitionen bei Eröffnung einer Ordination können am Beginn der Tätigkeit von Ärzten oft Verluste anfallen. Diese Verluste gehen nicht unwiderruflich verloren, sondern können wie folgt verwertet werden:

Die Verluste aus der selbständigen Tätigkeit als Arzt können grundsätzlich immer im laufenden Jahr gegen anderer Einnahmenquellen mit Überschüssen verrechnet werden. Bleibt jedoch nach der Verrechnung der Verluste mit Gewinnen anderer Einnahmenquellen ein Verlust übrig, so besteht die Möglichkeit, diesen, wenn er aus den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstanden ist, gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen (sogenannte Anlaufverluste). Entsteht nach den ersten drei Jahren ab Eröffnung eines Betriebes in Summe ein Verlust, so kann er nicht gegen zukünftige Gewinne verrechnet werden, sondern geht verloren.

Ab dem Jahr 2001 gibt es jedoch durch das Budgetbegleitgesetz 2001 eine Einschränkung bei der Vortragsfähigkeit von Anlaufverlusten: Sowohl Verluste aus der Dotierung eines Investitionsfreibetrages als auch sonstige Verluste können nur mehr bis zu einer Grenze von 75 % der positiven Einkünfte verrechnet werden. Somit müssen zumindest 25 % der positiven Einkünfte jedenfalls versteuert werden. Die übrigen Verluste können jedoch in den Folgejahren verwertet werden und gehen daher nicht verloren.

Beginn | Inhalt

Beispiel:

Der Betrieb wurde im Jahr 00 eröffnet, es fällt ein Verlust von minus S 1,2 Mio an. Daneben bestehen noch Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von S 0,3 Mio. Daher wurde im Jahr 00 in Summe ein Verlust von minus S 0,9 Mio erwirtschaftet.
Im Jahr 01 wurde ebenfalls in Summe ein Verlust von minus S 0,6 Mio erwirtschaftet.
Im Jahr 02 ist nun erstmals ein Gewinn in Höhe von S 1,1 Mio produziert worden. Dagegen können die Verluste aus den Jahren 00 und 01 verrechnet werden.

 

Regelung bis 2000

Regelung ab 2001

Gewinn 02

S 1,1 Mio

S 1,1 Mio

Davon 75 %

 

S 0,8 Mio

Verwertbarer Verlust 00

S 0,9 Mio

S 0,8 Mio

Verwertbarer Verlust 01

S 0,2 Mio

S 0,0 Mio

Steuerpflichtiger Gewinn

S 0,0 Mio

S 0,3 Mio

 

Übriger Verlust für Folgejahre

 

 

Aus Jahr 00

S 0,0 Mio

S 0,1 Mio

Aus Jahr 01

S 0,4 Mio

S 0,4 Mio

Diese Verluste können in den Folgejahren unter Einschränkung der 75 % Grenze ausgehend von den positiven Einkünften verrechnet werden.

 

 

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