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Grenzziehung zwischen Arzt und Krankenanstalt im Ust-Recht

Die Abgrenzungsfrage, ob medizinische Leistungen eines Arztes unecht befreite Leistungen als selbstständiger Arzt oder als steuerpflichtige Leistungen einer Krankenanstalt sind, hatte der VwGH zu entscheiden. Aufgrund eines VwGH Urteiles kommt es zu einer Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000.

Diese Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und einer Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt ist deswegen von Bedeutung, da der Arzt als Einzelunternehmer unecht steuerbefreit ist, das heißt, dass seine Leistungen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und er nicht das Recht hat, Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Wird ein Arzt im Rahmen einer Krankenanstalt tätig, so unterliegen die Leistungen dem 10%igen Umsatzsteuersatz und er hat darüber hinaus natürlich auch das Recht Vorsteuerbeträge geltend zu machen.

Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 lösten diese Abgrenzungsfrage wie folgt (Randziffer 950): wenn ein Arzt eine Krankenanstalt (wie z.B. ein Röntgeninstitut, Laboratorium, Sanatorium etc.) betreibt, komme darauf an, ob die Einkünfte solche aus freiberuflicher Tätigkeit seien.

Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit seien dann anzunehmen, wenn der Arzt aufgrund seiner Fachkenntnisse leitet und eigenverantwortlich tätig werde; in diesem Fall sei umsatzsteuerrechtlich die unechte Steuerbefreiung anzuwenden.
Wenn hingegen der Umsatz als Krankenanstalt im Vordergrund stehe, führe dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb; eine solche Betätigung sei umsatzsteuerrechtlich steuerpflichtig (ermäßigter Steuersatz).
Der Umsatz als Krankenanstalt stehe dann im Vordergrund, wenn sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die angebotenen und erbrachten Leistungen der jeweiligen Anstalt auch objektiv vom Leistungsangebot einer Facharztpraxis unterscheiden.

Der VwGH entschied mit seiner Erkenntnis vom 19.06.2002, dass einzig und allein entscheidend ist, ob die strittige Betätigung berufsrechtlich noch durch das Ärztegesetz abgedeckt sei oder nicht. Wobei hier entscheidend ist, dass der Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar, also ohne Unterstützung durch einen oder mehrere angestellte Ärzte ausübt.
Für die Ordinationsstätte eines solchen Arztes ist daher gemäß § 45 Ärztegesetz auch nur das Anmeldesystem vorgesehen, während für die Errichtung und den Betrieb einer Krankenanstalt gemäß § 3 Krankenanstaltengesetz die Erteilung einer Bewilligung vorgesehen ist.

Zur Abgrenzung, ob die Tätigkeit eines Arztes noch unter das Ärztegesetz fällt oder bereits unter das Krankenanstaltengesetz, ergibt sich aus der Rechtssprechung des VwGH etwa folgendes:

Entscheidend für die Rede stehende Abgrenzung ist das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich der Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen einerseits und das Bestehen einer Organisation, die jener einer Anstalt entspricht, andererseits.

Auf die Frage worin eine solche Organisation besteht, gibt das Krankenanstaltenrecht Auskunft. Zu den Voraussetzungen einer Anstalt kann dem zufolgen unter anderem die Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters in der Person eines geeigneten Arztes gehören, worauf sich die Notwendigkeit ergibt, dass mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen.

Der VwGH sieht als unterscheidendes Merkmal zwischen Ambulatorien und Arztordinationen bei ersterem eine organisatorische Einheit, während nach dem Ärztegesetz bei der Ordination die medizinische Eigenverantwortlichkeit des behandelnden Arztes gegenüber dem Patienten maßgeblich ist.
Überdies liegt bei Ambulatorien der Behandlungsvertrag nicht nur mit dem Arzt, sondern auch mit dieser Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, vor.
In der Regel weisen Krankenanstalten auch eine Anstaltsordnung auf, der sowohl die Patienten als auch die Ärzte unterliegen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Mag. Susanne Weihs-Raabl.




 

 

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