Wir informieren:
Grenzziehung zwischen Arzt und Krankenanstalt im Ust-Recht
Die Abgrenzungsfrage, ob medizinische
Leistungen eines Arztes unecht befreite Leistungen als selbstständiger
Arzt oder als steuerpflichtige Leistungen einer Krankenanstalt sind,
hatte der VwGH zu entscheiden. Aufgrund eines VwGH Urteiles kommt
es zu einer Änderung der Umsatzsteuerrichtlinien 2000.
Diese Abgrenzung zwischen ärztlicher
Tätigkeit und einer Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt
ist deswegen von Bedeutung, da der Arzt als Einzelunternehmer unecht
steuerbefreit ist, das heißt, dass seine Leistungen nicht der
Umsatzsteuerpflicht unterliegen und er nicht das Recht hat, Vorsteuerbeträge
gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Wird ein Arzt im Rahmen
einer Krankenanstalt tätig, so unterliegen die Leistungen dem
10%igen Umsatzsteuersatz und er hat darüber hinaus natürlich
auch das Recht Vorsteuerbeträge geltend zu machen.
Die Umsatzsteuerrichtlinien 2000
lösten diese Abgrenzungsfrage wie folgt (Randziffer 950): wenn
ein Arzt eine Krankenanstalt (wie z.B. ein Röntgeninstitut, Laboratorium,
Sanatorium etc.) betreibt, komme darauf an, ob die Einkünfte
solche aus freiberuflicher Tätigkeit seien.
Einkünfte aus freiberuflicher
Tätigkeit seien dann anzunehmen, wenn der Arzt aufgrund seiner
Fachkenntnisse leitet und eigenverantwortlich tätig werde; in
diesem Fall sei umsatzsteuerrechtlich die unechte Steuerbefreiung
anzuwenden.
Wenn hingegen der Umsatz
als Krankenanstalt im Vordergrund stehe, führe dies zu Einkünften
aus Gewerbebetrieb; eine solche Betätigung sei umsatzsteuerrechtlich
steuerpflichtig (ermäßigter Steuersatz).
Der Umsatz als Krankenanstalt
stehe dann im Vordergrund, wenn sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise
die angebotenen und erbrachten Leistungen der jeweiligen Anstalt auch
objektiv vom Leistungsangebot einer Facharztpraxis unterscheiden.
Der VwGH entschied mit seiner
Erkenntnis vom 19.06.2002, dass einzig und allein entscheidend ist,
ob die strittige Betätigung berufsrechtlich noch durch das Ärztegesetz
abgedeckt sei oder nicht. Wobei
hier entscheidend ist, dass der Arzt seinen Beruf persönlich
und unmittelbar, also ohne Unterstützung durch einen oder mehrere
angestellte Ärzte ausübt.
Für die Ordinationsstätte
eines solchen Arztes ist daher gemäß § 45 Ärztegesetz
auch nur das Anmeldesystem vorgesehen, während für die Errichtung
und den Betrieb einer Krankenanstalt gemäß § 3 Krankenanstaltengesetz
die Erteilung einer Bewilligung vorgesehen ist.
Auf die Frage worin eine solche
Organisation besteht, gibt das Krankenanstaltenrecht Auskunft. Zu
den Voraussetzungen einer Anstalt kann dem zufolgen unter anderem
die Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters in
der Person eines geeigneten Arztes gehören, worauf sich die Notwendigkeit
ergibt, dass mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung
stehen.
Der VwGH sieht als unterscheidendes
Merkmal zwischen Ambulatorien und Arztordinationen bei ersterem eine
organisatorische Einheit, während nach dem Ärztegesetz bei
der Ordination die medizinische Eigenverantwortlichkeit des behandelnden
Arztes gegenüber dem Patienten maßgeblich ist.
Überdies liegt bei
Ambulatorien der Behandlungsvertrag nicht nur mit dem Arzt, sondern
auch mit dieser Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher
Aufsicht steht, vor.
In der Regel weisen Krankenanstalten
auch eine Anstaltsordnung auf, der sowohl die Patienten als auch die
Ärzte unterliegen.
Bei weiteren Fragen wenden
Sie sich bitte an Frau Mag. Susanne Weihs-Raabl.