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Ein Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe


Wir informieren:
VERSICHERUNGSPFLICHT EINES BEI EINEM STANDESKOLLEGEN BESCHÄFTIGTEN ARZTES

Wenn Sie Ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer Beschäftigung bei einem anderen niedergelassenen Arzt ausüben und die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen, unterliegen Sie mit dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht nach dem ASVG. Welche Merkmale sprechen nun für eine persönliche Abhängigkeit?

    • Fixe Arbeitszeiten
    • Konkret abgegrenzter Tätigkeitsbereich
    • Kontrolle durch den Dienstgeber
    • Keine Vertretung durch Dritte möglich

Treffen diese Merkmale auf Ihr Dienstverhältnis zu, unterliegen Sie der Pflichtversicherung nach dem ASVG und der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung, ungeachtet der Tatsache, dass ein solches Dienstverhältnis aus standesrechtlichen Gründen und nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes verboten wäre.

Beschäftigung eines Turnusarztes
Eine Ausnahme stellt die Beschäftigung eines Turnusarztes in Ausbildung dar:
Diese angestellten Lehrpraktikanten dürfen für die Zeit von maximal 12 Monaten in einem echten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis stehen.
Davon werden für die Turnuszeit 6 Monate angerechnet.


Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Susanne Glawatsch [Medplan].




 

 

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