Treffen diese Merkmale auf Ihr
Dienstverhältnis zu, unterliegen Sie der Pflichtversicherung
nach dem ASVG und der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung,
ungeachtet der Tatsache, dass ein solches Dienstverhältnis aus
standesrechtlichen Gründen und nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes
verboten wäre.
Beschäftigung eines Turnusarztes
Eine Ausnahme stellt die Beschäftigung eines Turnusarztes in
Ausbildung dar:
Diese angestellten Lehrpraktikanten dürfen für die Zeit
von maximal 12 Monaten in einem echten sozialversicherungsrechtlichen
Dienstverhältnis stehen. Davon
werden für die Turnuszeit 6 Monate angerechnet.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Susanne Glawatsch
[Medplan].