Wir informieren:
Wohlfahrtsfondszugehörigkeit bei Ausübung
der ärztlichen Tätigkeit im Bereich mehrerer Ärztekammern
Wenn Sie Ihre ärztliche Tätigkeit
im Bereich von zwei oder mehreren Ärztekammern gleichzeitig ausüben,
sind Sie grundsätzlich verpflichtet, auch dort Beiträge
zum Wohlfahrtsfonds zu leisten. Es gibt jedoch die Möglichkeit,
eine Befreiung zu beantragen.
Mehrere Standorte
Auf jeden Fall zahlen Sie Ihre Beiträge zum Wohlfahrtsfonds dort,
wo Sie Ihre berufliche Tätigkeit zuerst aufgenommen haben.
Bei gleichzeitigem Berufsbeginn an zwei Standorten besteht ein Wahlrecht.
Die Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft bleibt
aufrecht, solange die ärztliche Tätigkeit ausgeübt
wird, wobei Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten keine Veränderungen
bewirken.
Daher ist ein Arzt im Regelfall dort Mitglied des Wohlfahrtsfonds,
wo der Schwerpunkt seiner ärztlichen Tätigkeit liegt.
Befreiung von Mitgleidschaft bei einer
Ärztekammer
Damit Sie nicht bei mehreren Ärztekammern Fondsbeiträge
zahlen müssen, können Sie um Befreiung von der Mitgliedschaft
ansuchen, wobei Sie nachweisen müssen, dass Sie bereits bei einer
anderen Landesärztekammer Mitglied sind.
Dieser Antrag ist innerhalb eines Jahres ab dem erstmaligen Bestehen
der mehrfachen Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft zu stellen.
Wenn Sie diese Frist versäumen, wird die Befreiung nicht mehr
rückwirkend sondern nur mehr ab dem folgenden Monatsersten gewährt.
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Susanne Glawatsch
[Medplan].