medizin.at - Partnerpage

Bei Fragen, Anregungen und Wünschen schreiben Sie an:
redaktion@medizin.at



 



Ein Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe


Wir informieren:
Wohlfahrtsfondszugehörigkeit bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Bereich mehrerer Ärztekammern

Wenn Sie Ihre ärztliche Tätigkeit im Bereich von zwei oder mehreren Ärztekammern gleichzeitig ausüben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, auch dort Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Befreiung zu beantragen.

Mehrere Standorte
Auf jeden Fall zahlen Sie Ihre Beiträge zum Wohlfahrtsfonds dort, wo Sie Ihre berufliche Tätigkeit zuerst aufgenommen haben.
Bei gleichzeitigem Berufsbeginn an zwei Standorten besteht ein Wahlrecht.

Die Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft bleibt aufrecht, solange die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, wobei Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten keine Veränderungen bewirken.
Daher ist ein Arzt im Regelfall dort Mitglied des Wohlfahrtsfonds, wo der Schwerpunkt seiner ärztlichen Tätigkeit liegt.

Befreiung von Mitgleidschaft bei einer Ärztekammer
Damit Sie nicht bei mehreren Ärztekammern Fondsbeiträge zahlen müssen, können Sie um Befreiung von der Mitgliedschaft ansuchen, wobei Sie nachweisen müssen, dass Sie bereits bei einer anderen Landesärztekammer Mitglied sind.
Dieser Antrag ist innerhalb eines Jahres ab dem erstmaligen Bestehen der mehrfachen Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft zu stellen.
Wenn Sie diese Frist versäumen, wird die Befreiung nicht mehr rückwirkend sondern nur mehr ab dem folgenden Monatsersten gewährt.


Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Susanne Glawatsch [Medplan].




 

 

home
editorial
kommentar

medflash

newsroom
gesundheit

links
österreich
international

fragen
an die ärzte
themenliste

kontakt
redaktion
herausgeber
medieninfo

partner

help

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bb 

©treAngeli, 1999.