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Ein
Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe
Wir
informieren:
SV-Beiträge für Ärzte
verfassungswidrig?
Informieren Sie sich über die Hintergründe!
Wieder einmal beschäftigt der Beitragssatz der FSVG-Versicherten
(u.a. freiberuflich tätige niedergelassene Ärzte und Apotheker)
den Verfassungsgerichtshof (VfGH):
Diese Versichertengruppe ist
in der Pensionsversicherung (PV) indirekt GSVG-versichert, da aufgrund
einer ausdrücklichen Bestimmung im FSVG die Regelungen des GSVG
anzuwenden sind. Allerdings beträgt der PV-Beitrag nicht wie
beim Rest der GSVG-Versicherten (Gewerbetreibende, sonstige Freiberufler)
15%, sondern 20%.
Gegen die Höhe des Beitragssatzes
wurden - auf Initiative der Ärztekammer - Anträge auf Feststellung
der Beitragshöhe bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gestellt,
um die ergehenden Bescheide - die den Beitragssatz natürlich
mit 20% feststellen - beim VfGH bekämpfen zu können, und
zwar mit dem Argument, die unterschiedlichen Beitragssätze seien
gleichheits- und daher verfassungswidrig.
Der derzeitige Stand der Argumente
auf beiden Seiten - Kläger und Bundesregierung - lautet zusammengefasst
folgendermaßen:
1. Der Beitragssatz ist nicht
verfassungswidrig:
Die Bundesregierung argumentiert in ihrer Stellungnahme, die begründet,
warum der Beitragssatz nicht verfassungswidrig ist, im wesentlichen
damit, dass
-
bereits 1979,
dem Jahr des Inkrafttretens des FSVG, nicht beabsichtigt war, die
FSVG-Versicherten den GSVG-Versicherten gleichzustellen und
-
dass außerdem
das de-facto Beitragsaufkommen bei den GSVG-Versicherten höher
wäre, weil für diese ein jährlicher Bundeszuschuss
geleistet werde, und zwar aus dem Steueraufkommen der GSVG-Versicherten
(exklusive der "neuen Selbständigen", unter die z.B.
Wohnsitzärzte einzureihen sind) bis zur Höhe der insgesamt
für GSVG-Versicherte jährlich vorgeschriebenen PV-Beiträge.
-
Außerdem
seien unterschiedliche Beitragssätze für ähnliche gesellschaftliche
Gruppen (gewerblich Selbständige und sonstige Freiberufler) nicht
automatisch verfassungswidrig.
Ob diese Argumente unter dem Blickwinkel des niedrigeren Beitragssatzes
für Wohnsitzärzte wirklich stichhaltig sind, darf bezweifelt
werden. Abgesehen davon ist die Leistung eines Bundeszuschusses ausschließlich
eine Angelegenheit des Gesetzgebers und nicht der Versicherten.
2. Der Beitragssatz ist verfassungswidrig:
Die Kläger argumentieren, dass
-
zwischen den FSVG-
und den GSVG-Versicherten keine besonderen Unterschiede bestünden,
da ja auch kein eigener Versicherungsträger für das FSVG
geschaffen wurde (zuständig ist stets die SVA der gewerblichen
Wirtschaft). Somit sei auch ein unterschiedlicher Beitragssatz nicht
gerechtfertigt.
-
Außerdem
würden freiberuflich tätige Ärzte, auch wenn sie vielleicht
später ins Berufsleben einsteigen würden, in der Regel länger
tätig sein als andere Selbständige und durch ihr oft höheres
Einkommen den Bundeszuschuss für die GSVG-Versicherten, der letztlich
aus allgemeinen Steuermitteln resultiert, ohnehin quer subventionieren.
-
Abgesehen davon
ist nicht ersichtlich, wo der Unterschied bestehen sollte, wenn z.B.
Zahnärzte (FSVG) und Dentisten (GSVG) von den Kassen bei der
Verrechnung ihrer Leistungen gleich behandelt würden, SV-rechtlich
aber unterschiedlich.
Wie der VfGH entscheiden wird,
ist derzeit noch nicht abzusehen, allerdings sind die Argumente der
Bundesregierung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unbedingt die
besten. Falls die Regelung aufgehoben wird, kann dies für die
Zukunft ab Veröffentlichung der Entscheidung des VfGH oder rückwirkend
geschehen, wobei unsicher ist, ab wann diesfalls die Aufhebung gelten
würde.
Allen unseren Klienten, die deshalb
vor der Entscheidung noch einen Antrag auf bescheidmäßige
Feststellung ihrer FSVG-Beiträge stellen wollen, sind wir gerne
behilflich. In jedem Fall halten wir Sie über die weitere Entwicklung
des Verfahrens auf dem Laufenden!
Erstellt am 10.12.2001
Bei Fragen zu diesem Thema
wenden Sie sich bitte an Susanne Greistorfer oder Martin Hübl.
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