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Ein Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe


Wir informieren:
SV-Beiträge für Ärzte verfassungswidrig?
Informieren Sie sich über die Hintergründe!


Wieder einmal beschäftigt der Beitragssatz der FSVG-Versicherten (u.a. freiberuflich tätige niedergelassene Ärzte und Apotheker) den Verfassungsgerichtshof (VfGH):

Diese Versichertengruppe ist in der Pensionsversicherung (PV) indirekt GSVG-versichert, da aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung im FSVG die Regelungen des GSVG anzuwenden sind. Allerdings beträgt der PV-Beitrag nicht wie beim Rest der GSVG-Versicherten (Gewerbetreibende, sonstige Freiberufler) 15%, sondern 20%.

Gegen die Höhe des Beitragssatzes wurden - auf Initiative der Ärztekammer - Anträge auf Feststellung der Beitragshöhe bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gestellt, um die ergehenden Bescheide - die den Beitragssatz natürlich mit 20% feststellen - beim VfGH bekämpfen zu können, und zwar mit dem Argument, die unterschiedlichen Beitragssätze seien gleichheits- und daher verfassungswidrig.

Der derzeitige Stand der Argumente auf beiden Seiten - Kläger und Bundesregierung - lautet zusammengefasst folgendermaßen:

1. Der Beitragssatz ist nicht verfassungswidrig:
Die Bundesregierung argumentiert in ihrer Stellungnahme, die begründet, warum der Beitragssatz nicht verfassungswidrig ist, im wesentlichen damit, dass

  • bereits 1979, dem Jahr des Inkrafttretens des FSVG, nicht beabsichtigt war, die FSVG-Versicherten den GSVG-Versicherten gleichzustellen und
  • dass außerdem das de-facto Beitragsaufkommen bei den GSVG-Versicherten höher wäre, weil für diese ein jährlicher Bundeszuschuss geleistet werde, und zwar aus dem Steueraufkommen der GSVG-Versicherten (exklusive der "neuen Selbständigen", unter die z.B. Wohnsitzärzte einzureihen sind) bis zur Höhe der insgesamt für GSVG-Versicherte jährlich vorgeschriebenen PV-Beiträge.
  • Außerdem seien unterschiedliche Beitragssätze für ähnliche gesellschaftliche Gruppen (gewerblich Selbständige und sonstige Freiberufler) nicht automatisch verfassungswidrig.

    Ob diese Argumente unter dem Blickwinkel des niedrigeren Beitragssatzes für Wohnsitzärzte wirklich stichhaltig sind, darf bezweifelt werden. Abgesehen davon ist die Leistung eines Bundeszuschusses ausschließlich eine Angelegenheit des Gesetzgebers und nicht der Versicherten.

2. Der Beitragssatz ist verfassungswidrig:
Die Kläger argumentieren, dass

  • zwischen den FSVG- und den GSVG-Versicherten keine besonderen Unterschiede bestünden, da ja auch kein eigener Versicherungsträger für das FSVG geschaffen wurde (zuständig ist stets die SVA der gewerblichen Wirtschaft). Somit sei auch ein unterschiedlicher Beitragssatz nicht gerechtfertigt.
  • Außerdem würden freiberuflich tätige Ärzte, auch wenn sie vielleicht später ins Berufsleben einsteigen würden, in der Regel länger tätig sein als andere Selbständige und durch ihr oft höheres Einkommen den Bundeszuschuss für die GSVG-Versicherten, der letztlich aus allgemeinen Steuermitteln resultiert, ohnehin quer subventionieren.
  • Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wo der Unterschied bestehen sollte, wenn z.B. Zahnärzte (FSVG) und Dentisten (GSVG) von den Kassen bei der Verrechnung ihrer Leistungen gleich behandelt würden, SV-rechtlich aber unterschiedlich.

Wie der VfGH entscheiden wird, ist derzeit noch nicht abzusehen, allerdings sind die Argumente der Bundesregierung aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht unbedingt die besten. Falls die Regelung aufgehoben wird, kann dies für die Zukunft ab Veröffentlichung der Entscheidung des VfGH oder rückwirkend geschehen, wobei unsicher ist, ab wann diesfalls die Aufhebung gelten würde.

Allen unseren Klienten, die deshalb vor der Entscheidung noch einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung ihrer FSVG-Beiträge stellen wollen, sind wir gerne behilflich. In jedem Fall halten wir Sie über die weitere Entwicklung des Verfahrens auf dem Laufenden!

Erstellt am 10.12.2001

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Susanne Greistorfer oder Martin Hübl.

 

 

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