Wir
informieren:
Darlehenskonvertierung im
außerbetrieblichen Bereich
Wie werden Kursgewinne, die sich
aus der Konvertierung (= Rückwechslung) von Fremdwährungsdarlehen
ergeben, im außerbetrieblichen Bereich steuerlich behandelt?
Der Einnahmenbegriff im Einkommensteuergesetz
(EStG)
Der Begriff der Betriebseinnahmen
(§ 4 Abs 3 EStG) deckt sich grundsätzlich mit dem der (außerbetrieblichen)
Einnahmen (§ 15 Abs 1 EStG). Außerbetriebliche Einnahmen
liegen dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile
im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten zufließen.
Der Zufluss ist also gesetzliches
Begriffsmerkmal der außerbetrieblichen Einnahmen! Das Zufluss-Abfluss-Prinzip
(§ 19 EStG) regelt hingegen nur die zeitliche Zuordnung bereits
vorhandener Einnahmen! Einzige Aufgabe des Zufluss-Abfluss-Prinzips
ist die Herstellung eines Bandes zwischen Einnahme und Veranlagungszeitraum.
Der Zugang von Geld oder Geldeswert
alleine begründet noch keine Einnahmen; notwendiges weiteres
Begriffsmerkmal muss sein, dass der Vorgang auf Gewinnrealisierung
(Vorteilsabschöpfung) gerichtet ist. Der Vorgang löst den
Zufluss im Zeitpunkt der Verfügungsmöglichkeit über
den Vorteil aus.
Für den Fall der Veräußerung
von Wirtschaftsgütern des außerbetrieblichen Bereichs ist
darüber hinaus die gesetzliche Einschränkung des außerbetrieblichen
Einnahmenbegriffs (§ 15 Abs 1 EStG) zu beachten: Bei der Veräußerung
von Wirtschaftsgütern des außerbetrieblichen Bereichs liegen
Einnahmen nur dann vor, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist;
dies ist insbesondere bei Spekulationsgeschäften der Fall.
Wie werden nun die Kursgewinne
im außerbetrieblichen Bereich steuerlich behandelt?
Bloße Kursveränderungen
in Zusammenhang mit einer auf Fremdwährung lautenden außerbetrieblichen
Schuld führen zu keinen Einnahmen und damit zu keiner Steuerpflicht.
Die innerhalb der Spekulationsfrist (ein Jahr) erfolgende Transferierung
des Fremdwährungsdarlehens in eine zum Schilling bzw Euro wechselkurslabile
Währung begründet mangels Zufluss des Kursvorteils ebenfalls
keine Einnahmen; die Verfügungsmöglichkeit über den
noch unsicheren Vorteil ist nämlich erst im Zeitpunkt der Tilgung
oder Konvertierung des Darlehens anzunehmen. Die Rückzahlung
oder Konvertierung (in die Heimatwährung oder in eine über
fixe Wechselkurse gleichgeschaltete Währung) des Darlehens löst
dann eine mögliche Steuerpflicht (Spekulationsgeschäft)
aus; die Versteuerung des Kursgewinns erfolgt im Ausmaß des
auf die Tilgungsleistung entfallenden Vorteils.
Einen weiteren Beitrag zu diesem
Thema finden Sie unter den steuerlichen Auswirkungen von Kursverlusten
im betrieblichen Bereich.
Bei Fragen zu diesem Thema
wenden Sie sich bitte an Hubert Fuchs.