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Ein Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe


Wir informieren:
Darlehenskonvertierung im außerbetrieblichen Bereich


Wie werden Kursgewinne, die sich aus der Konvertierung (= Rückwechslung) von Fremdwährungsdarlehen ergeben, im außerbetrieblichen Bereich steuerlich behandelt?

Der Einnahmenbegriff im Einkommensteuergesetz (EStG)

Der Begriff der Betriebseinnahmen (§ 4 Abs 3 EStG) deckt sich grundsätzlich mit dem der (außerbetrieblichen) Einnahmen (§ 15 Abs 1 EStG). Außerbetriebliche Einnahmen liegen dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten zufließen.

Der Zufluss ist also gesetzliches Begriffsmerkmal der außerbetrieblichen Einnahmen! Das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 19 EStG) regelt hingegen nur die zeitliche Zuordnung bereits vorhandener Einnahmen! Einzige Aufgabe des Zufluss-Abfluss-Prinzips ist die Herstellung eines Bandes zwischen Einnahme und Veranlagungszeitraum.

Der Zugang von Geld oder Geldeswert alleine begründet noch keine Einnahmen; notwendiges weiteres Begriffsmerkmal muss sein, dass der Vorgang auf Gewinnrealisierung (Vorteilsabschöpfung) gerichtet ist. Der Vorgang löst den Zufluss im Zeitpunkt der Verfügungsmöglichkeit über den Vorteil aus.

Für den Fall der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des außerbetrieblichen Bereichs ist darüber hinaus die gesetzliche Einschränkung des außerbetrieblichen Einnahmenbegriffs (§ 15 Abs 1 EStG) zu beachten: Bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des außerbetrieblichen Bereichs liegen Einnahmen nur dann vor, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist; dies ist insbesondere bei Spekulationsgeschäften der Fall.

Wie werden nun die Kursgewinne im außerbetrieblichen Bereich steuerlich behandelt?

Bloße Kursveränderungen in Zusammenhang mit einer auf Fremdwährung lautenden außerbetrieblichen Schuld führen zu keinen Einnahmen und damit zu keiner Steuerpflicht. Die innerhalb der Spekulationsfrist (ein Jahr) erfolgende Transferierung des Fremdwährungsdarlehens in eine zum Schilling bzw Euro wechselkurslabile Währung begründet mangels Zufluss des Kursvorteils ebenfalls keine Einnahmen; die Verfügungsmöglichkeit über den noch unsicheren Vorteil ist nämlich erst im Zeitpunkt der Tilgung oder Konvertierung des Darlehens anzunehmen. Die Rückzahlung oder Konvertierung (in die Heimatwährung oder in eine über fixe Wechselkurse gleichgeschaltete Währung) des Darlehens löst dann eine mögliche Steuerpflicht (Spekulationsgeschäft) aus; die Versteuerung des Kursgewinns erfolgt im Ausmaß des auf die Tilgungsleistung entfallenden Vorteils.

Einen weiteren Beitrag zu diesem Thema finden Sie unter den steuerlichen Auswirkungen von Kursverlusten im betrieblichen Bereich.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Hubert Fuchs.



 

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