medizin.at - Partnerpage

Bei Fragen, Anregungen und Wünschen schreiben Sie an:
redaktion@medizin.at



 



Ein Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe


Wir informieren:
Die rechtliche Form der Gruppenpraxis


Die Gruppenpraxis wird als selbständig berufsbefugt angesehen und ist dadurch auch in der Lage einen Kassenvertrag abzuschliessen. Die Berufsbefugnis dieser Gruppenpraxis richtet sich nach der Berufsbefugnis der beteiligten Ärzte und Dentisten. Daraus folgt, dass bei Zusammenschluss von Ärzten mehrerer Fachrichtungen auch die Gruppenpraxis in mehreren Spezialgebieten tätig sein kann.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsform ist die einer

Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG)


Wer darf Gesellschafter sein und wer nicht?

Gesellschafter dürfen natürlich nur Ärzte und Dentisten sein.
Derzeit ist es leider nicht möglich Kollegen und Kolleginnen die in anderen Gesundheitsberufen (z.B. Physiotherapeuten, Logopäden, etc.) tätig sind, als Gesellschafter aufzunehmen. Die Beteiligung am Umsatz und Gewinn bleibt allein den Gesellschaftern vorbehalten.

Alle beteiligten Ärzte und Dentisten haften für die möglichen Schulden der OEG mit ihrem gesamten (auch privaten) Vermögen.
Alle Gesellschafter der Gruppenpraxis müssen ihre Rechte in ihrem eigenen Namen und auf ihre eigene Rechnung innehaben. Eine treuhändige Übertragung oder die Hereinnahme von Ehegatten und Kindern die nicht Ärzte sind, ist ebenfalls ausgeschlossen.

Naturgemäß darf die Gruppenpraxis nur im ärztlichen Beruf tätig sein.


Der Standort der Gruppenpraxis

Der Sitz der Gruppenpraxis ist auch gleichzeitig der Ordinationssitz der an ihr beteiligten Ärzte. Pro Gruppenpraxis ist nur ein Berufssitz in Österreich möglich. Die einzelnen an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte können neben dem Berufssitz dieser Gruppenpraxis natürlich noch einen zweiten Einzelordinationssitz begründen.


Der Name der Gruppenpraxis

Der Name der Gruppenpraxis richtet sich nach den Namen der Gesellschafter und deren Fachrichtungen. Er könnte also z.B. lauten:

Gruppenpraxis Dr. A und Dr. B
Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin

oder

Gruppenpraxis Dr. A & Partner
Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Gynäkologie
Facharzt für Radiologie

An der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds ändert sich für den einzelnen Arzt nichts.


Besuchen Sie uns im Internet, http://www.medplan.at, wir werden Sie über die Neuerungen im Bereich der Gruppenpraxis am laufenden halten.

Mag. Iris Kraft-Kinz

MedPlan
ein auf Ärzte und Gesundheitsberufe spezialisiertes Tochterunternehmen von der Kanzlei Hübner & Hübner
1120 Wien, Schönbrunnerstraße 222-228


 

home
editorial
kommentar

medflash

newsroom
gesundheit

links
österreich
international

fragen
an die ärzte
themenliste

kontakt
redaktion
herausgeber
medieninfo

partner

help

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bb 

©treAngeli, 1999.