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Wir informieren:
Widerruf einer Privatstiftung


Steuerliche Implikationen des Widerrufs einer Privatstiftung

Der Widerruf einer Privatstiftung durch den Stifter führt zu einer Auflösung, bei der dem Stifter das gestiftete oder das an dessen Stelle getretene Vermögen samt allen vorhandenen Überschüssen rückgewährt wird.

Schenkungssteuerliche Aspekte

Nach herrschender Auffassung wird die anlässlich des Stiftungsaktes erhobene Schenkungssteuer dem Stifter rückerstattet.

Rechtsgrundlage dieser Auffassung ist § 33 lit. a ErbStG. Zahlreiche Stellungnahmen in der einschlägigen Fachliteratur bestätigen diese Auffassung. Es sei jedoch - der guten Ordnung halber - angemerkt, dass eine absolute Garantie über zukünftige Rechtsmeinungen einer (Finanz-) Behörde naturgemäß nicht abgegeben werden kann.

Einkommensteuerliche Aspekte

Auf Ebene des Stifters ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen: In ertragsteuerlicher Hinsicht wird der Stifter als Begünstigter behandelt - die Vermögensrückübertragung ist daher bei ihm wie ein Zuwendung von der Privatstiftung steuerpflichtig. Daraus folgt, dass die Privatstiftung grundsätzlich 25 Prozent KESt einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen hat.

Als Besonderheit ist dabei allerdings die Möglichkeit zu beachten, dass die KESt-pflichtigen Einkünfte auf Antrag des Stifters um die im Zeitpunkt der seinerzeitigen Zuwendung an die Privatstiftung maßgebenden Werte ("Eingangswerte") gekürzt werden, sofern der Stifter diese Eingangswerte nachweist (Glaubhaftmachung genügt nicht!).

Widerruf der Stiftung von Barvermögen

Soweit die ursprünglichen Werte der Zuwendung nicht im Zeitpunkt des Widerrufs überstiegen werden, ist der Widerruf somit einkommensteuerrechtlich unproblematisch.

Der Widerruf der Stiftung von Barvermögen hat somit ertragssteuerlich keine Konsequenzen - der Vorgang erweist sich als steuerneutral.

Die Abklärung sämtlicher steuerlicher Konsequenzen kann jedoch nur bei Übermittlung weiterer Detailinformationen erfolgen.


Widerruf der Stiftung von Betriebsvermögen und sonstigen Vermögensgegenständen

Wie oben erwähnt, unterliegt bei Stiftungswiderruf die Rückübertragung des Vermögens (Verkehrswert abzüglich Eingangswerte) dem Kapitalertragssteuerabzug in Höhe von 25%.

Stifter, die sich einen Widerruf vorbehalten, sollten bereits im Zeitpunkt der Zuwendung von Vermögenswerten an die Privatstiftung Vorsorge für den Nachweis der Stiftungseingangswerte treffen. In der Anlage übermitteln wir eine Übersicht zu den maßgeblichen Stiftungseingangswerten.

Als Eingangswert bzw. Kürzungsbetrag kommen die für den Stifter im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung maßgebenden Werte in Betracht. Bei der Zuwendung von Betriebsvermögen werden daher die von der Stiftung fortzuführenden Buchwerte des Stifters heranzuziehen sein.

Im außerbetrieblichen Bereich wird der Eingangswert bei nicht betrieblich genutztem Vermögen den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechen, wenn die Zuwendung innerhalb eines Jahres ab Anschaffung des Gegenstandes erfolgt.

Die Kürzung um die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Stiftung innerhalb eines Jahres ab Anschaffung bewirkt, dass durch die Zuwendungsbesteuerung auch stille Reserven der Besteuerung unterzogen werden, die beim Stifter nicht mehr steuerhängig wären. Durch diese Kürzung um die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungswerte werden daher nicht nur die auf Stiftungsebene eingetretenen Wertsteigerungen erfasst, sondern auch bereits beim Stifter entstandene Wertgewinne. Dieser Umstand könnte in der Praxis den Stiftungswiderruf aus steuerlicher Sicht weitgehend unattraktiv machen.

Erfolgt die Zuwendung des Gegenstandes nach Ablauf eines Jahres nach Anschaffung, so ist idR der gemeine Wert abzüglich einer geltend gemachten AfA als Eingangswert anzusetzen.

Auf Ebene der Stiftung ist der Vorgang körperschaftsteuerlich unbeachtlich; insbesondere kommt es zu keiner Liquidationsbesteuerung.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Astrid Schwödt.

 

 

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