Wir
informieren:
Widerruf einer Privatstiftung
Steuerliche
Implikationen des Widerrufs einer Privatstiftung
Der Widerruf einer
Privatstiftung durch den Stifter führt zu einer Auflösung,
bei der dem Stifter das gestiftete oder das an dessen Stelle getretene
Vermögen samt allen vorhandenen Überschüssen rückgewährt
wird.
Schenkungssteuerliche
Aspekte
Nach herrschender
Auffassung wird die anlässlich des Stiftungsaktes erhobene Schenkungssteuer
dem Stifter rückerstattet.
Rechtsgrundlage
dieser Auffassung ist § 33 lit. a ErbStG. Zahlreiche Stellungnahmen
in der einschlägigen Fachliteratur bestätigen diese Auffassung.
Es sei jedoch - der guten Ordnung halber - angemerkt, dass eine absolute
Garantie über zukünftige Rechtsmeinungen einer (Finanz-)
Behörde naturgemäß nicht abgegeben werden kann.
Einkommensteuerliche
Aspekte
Auf Ebene des
Stifters ergeben sich folgende steuerliche Konsequenzen: In ertragsteuerlicher
Hinsicht wird der Stifter als Begünstigter behandelt - die Vermögensrückübertragung
ist daher bei ihm wie ein Zuwendung von der Privatstiftung steuerpflichtig.
Daraus folgt, dass die Privatstiftung grundsätzlich 25 Prozent
KESt einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen hat.
Als Besonderheit
ist dabei allerdings die Möglichkeit zu beachten, dass die KESt-pflichtigen
Einkünfte auf Antrag des Stifters um die im Zeitpunkt der seinerzeitigen
Zuwendung an die Privatstiftung maßgebenden Werte ("Eingangswerte")
gekürzt werden, sofern der Stifter diese Eingangswerte nachweist
(Glaubhaftmachung genügt nicht!).
Widerruf der
Stiftung von Barvermögen
Soweit die ursprünglichen
Werte der Zuwendung nicht im Zeitpunkt des Widerrufs überstiegen
werden, ist der Widerruf somit einkommensteuerrechtlich unproblematisch.
Der Widerruf
der Stiftung von Barvermögen hat somit ertragssteuerlich keine
Konsequenzen - der Vorgang erweist sich als steuerneutral.
Die Abklärung
sämtlicher steuerlicher Konsequenzen kann jedoch nur bei Übermittlung
weiterer Detailinformationen erfolgen.
Widerruf der Stiftung von Betriebsvermögen und sonstigen Vermögensgegenständen
Wie oben erwähnt,
unterliegt bei Stiftungswiderruf die Rückübertragung des
Vermögens (Verkehrswert abzüglich Eingangswerte) dem Kapitalertragssteuerabzug
in Höhe von 25%.
Stifter, die sich
einen Widerruf vorbehalten, sollten bereits im Zeitpunkt der Zuwendung
von Vermögenswerten an die Privatstiftung Vorsorge für den
Nachweis der Stiftungseingangswerte treffen. In der Anlage übermitteln
wir eine Übersicht zu den maßgeblichen Stiftungseingangswerten.
Als Eingangswert
bzw. Kürzungsbetrag kommen die für den Stifter im Zeitpunkt
der Stiftungserrichtung maßgebenden Werte in Betracht. Bei der
Zuwendung von Betriebsvermögen werden daher die von der Stiftung
fortzuführenden Buchwerte des Stifters heranzuziehen sein.
Im außerbetrieblichen
Bereich wird der Eingangswert bei nicht betrieblich genutztem Vermögen
den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechen,
wenn die Zuwendung innerhalb eines Jahres ab Anschaffung des Gegenstandes
erfolgt.
Die Kürzung
um die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Stiftung
innerhalb eines Jahres ab Anschaffung bewirkt, dass durch die Zuwendungsbesteuerung
auch stille Reserven der Besteuerung unterzogen werden, die beim Stifter
nicht mehr steuerhängig wären. Durch diese Kürzung
um die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungswerte werden daher
nicht nur die auf Stiftungsebene eingetretenen Wertsteigerungen erfasst,
sondern auch bereits beim Stifter entstandene Wertgewinne. Dieser
Umstand könnte in der Praxis den Stiftungswiderruf aus steuerlicher
Sicht weitgehend unattraktiv machen.
Erfolgt die Zuwendung
des Gegenstandes nach Ablauf eines Jahres nach Anschaffung, so ist
idR der gemeine Wert abzüglich einer geltend gemachten AfA als
Eingangswert anzusetzen.
Auf Ebene der
Stiftung ist der Vorgang körperschaftsteuerlich unbeachtlich;
insbesondere kommt es zu keiner Liquidationsbesteuerung.
Bei Fragen
zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Astrid Schwödt.