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Wir informieren:
Fristen zur Arbeitnehmerveranlagung 2000

 

Zu Beginn eines jeden Jahres tauchen vermehrt Fragen zur "Arbeitnehmerveranlagung" auf: Wer muss überhaupt eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen? Wie lange hat man dafür Zeit? Wird man dazu vom Finanzamt aufgefordert oder ist selbständiges Handeln angesagt? Welche Formulare gibt es? Diese Fragen und mehr werden im folgenden Artikel beantwortet.

Der frühere "Jahresausgleich" für Lohnsteuerpflichtige (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Pensionisten) ist seit 1994 durch die sogenannte "Arbeitnehmerveranlagung" ersetzt. Eines gleich vorweg: Da der Arbeitgeber sämtliche Lohnzettel direkt an das Finanzamt übermitteln muss, brauchen Sie den Lohnzettel nicht extra der Arbeitnehmerveranlagung beilegen!


Wann müssen Lohnsteuerpflichtige unaufgefordert eine Steuererklärung abgeben?

Lohnsteuerpflichtige müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn auf sie einer der folgenden Fälle zutrifft und überdies das gesamte zu veranlagende Jahreseinkommen S 120.000 überschreitet:

1. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2000 neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere (nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte von mehr als S 10.000 bezogen.

2. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2000 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter oder Pensionen erhalten.

3. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2000 zu Unrecht den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag beansprucht.

Es gibt zwei verschiedene Steuererklärungs-Formulare: Für den ersten Punkt ist das ganz normale Formular für die Einkommensteuererklärung (E 1) zu verwenden; für alle anderen Fälle ist das Formular "L 1" zu verwenden.

Die Formulare finden Sie gratis zum Downloaden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen


Bis wann muss man die Steuererklärung "E 1" bzw "L1" beim Finanzamt abgeben?

Die Steuererklärung für das Jahr 2000 ist grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben; da aber heuer der 31. März ein Samstag ist, verlängert sich die Frist bis zum Montag, dem 2. April!

Die gute Nachricht für alle jene, die das Formular "E 1" abgeben müssen: Hier gewährt der Finanzminister eine generelle Schonfrist bis zum 15. Mai 2001.

Werden Sie aber von Hübner & Hübner bzw einem anderen Steuerberater vertreten, so haben sie bis zum 31. März 2002 Zeit! Hier sind jedoch mögliche "Nachforderungszinsen" zu beachten! Detailinformationen hiezu ...

Müssen Sie das Formular "L 1" abgeben, dann können Sie sich bis zum 30. September 2001 Zeit lassen.


In welchen Fällen werden Sie vom Finanzamt aufgefordert eine Steuererklärung abgeben?

In folgenden Fällen muss das Finanzamt von sich aus tätig werden und eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen:

1. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2000 Krankengeld oder Entschädigungen für Truppenübungen bezogen oder eine beantragte Rückzahlung von Pflichtbeiträgen aus der Sozialversicherung erhalten.

2. Bei der laufenden Lohnsteuerberechnung wurden auf Grund eines Freibetragsbescheides Steuerabsetzbeträge berücksichtigt, die den tatsächlich angefallenen Ausgaben nicht entsprechen.

Diese Steuerpflichtigen können sich ruhig zurücklehnen und warten, bis sie vom Finanzamt eine Aufforderung erhalten, das Formular "L 1" beim Finanzamt einzureichen; diese Aufforderung erfolgt erfahrungsgemäß im Spätsommer 2001.


Wann soll man die Arbeitnehmerveranlagung selbst beantragen?

Wenn man weder verpflichtet ist, von sich aus eine Steuererklärung abzugeben, noch vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, könnte es trotzdem ratsam sein, eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Die folgenden Gründe kommen in Betracht:

  • die Gehaltsbezüge waren, zB durch Überstunden, unregelmäßig hoch;

  • es wurde nicht in sämtlichen Monaten ein Gehalt bezogen;

  • es sind steuerlich absetzbare Ausgaben angefallen (zB Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen), die mangels eines Freibetragsbescheides bis jetzt steuerlich nicht berücksichtigt worden sind;

  • es sind aus anderen Einkünften Verluste entstanden;

  • das Einkommen ist so niedrig, dass bei der Veranlagung für Zinsen (und allfällige Dividenden) weniger Steuer bezahlt werden muss, als die 25%ige KESt.


Wie lange hat man für diese "freiwillige" Veranlagung Zeit?

Zeit haben Sie genug, nämlich bis zum Ende des Jahres 2005; Sie sollten den Antrag aber möglichst rasch einbringen, um an Ihr Steuerguthaben zu gelangen!


Welche Steuerabzugsposten kann man berücksichtigen?

Die folgenden Steuerabzugsposten können Sie im Rahmen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen:

  • Sonderausgaben;

  • Werbungskosten;

  • außergewöhnliche Belastungen.

Ein detaillierte Liste finden Sie ...

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Hubert Fuchs.

 

 

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