
Ein
Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe
Wir
informieren:
Der Euro-Preis kommt!
Mit dem Euro-Währungsangabengesetz
müssen Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Oktober
2001 bis max. 31. Dezember 2002 eine doppelte Preisauszeichnung vornehmen.
Wen betrifft
die doppelte Preisauszeichnung?
Nur Unternehmer,
die Geschäfte mit Endverbrauchern tätigen, müssen die
Preise doppelt anschreiben, nämlich in Schilling und in Euro.
Sowohl reine Verbrauchergeschäfte als auch Geschäfte zwischen
Unternehmern unterliegen nicht der doppelten Preisauszeichnung.
Was muss doppelt
ausgewiesen werden?
Der Unternehmer
muss den Preis in Schilling und Euro anschreiben bei
Wie muss doppelt
ausgewiesen werden?
Grundsätzlich
muss vom Unternehmer eine Basiswährung, die sogenannte Saldierungswährung,
festgelegt werden. Alle Einzelpreise müssen in Schilling und
Euro ausgewiesen werden. Die Aufsummierung der Einzelpreise zur Endsumme
erfolgt in der vorher festgelegten Basiswährung. Diese Summe
wird dann in die jeweils andere Währung umgerechnet. Diese Vorgehensweise
wird deswegen gewählt, damit die auftretenden Rundungsdifferenzen
zwischen den umgerechneten Einzelpreisen und der umgerechneten Endsumme
nicht zu unlösbaren Problemen bei der Rechnungserstellung führen.
Der Schillingbetrag
des Preises muss grundsätzlich links oder oben stehen, der Eurobetrag
muss rechts oder unten ausgewiesen werden.
Was muss noch
ausgewiesen werden?
Weiters müssen
im Kassenbereich der Umrechnungskurs, die Basiswährung sowie
eine Liste der Stückelungen von ATS- und Euro-Münzen und
-Noten mit dem jeweiligen Wert in der anderen Währung ausgehängt
werden.
Was ist, wenn
mit einer Regestierkasse abgerechnet wird?
Bei Registrierkassen
muss nur die Endsumme sowie das Retourgeld doppelt ausgewiesen werden.
Erleichterungen
für Kleinbetriebe
Für Unternehmer
mit maximal 9 Angestellten (Teilzeitbeschäftigte zählen
entsprechend weniger), wobei max. 5 Angestellte jeweils in einem Geschäft
(einer Betriebstätte) arbeiten dürfen, gibt es weitere Erleichterungen:
Nur auf Verlangen des Verbrauchers muss der Endbetrag in der anderen
Währung angegeben werden. Auf diese Möglichkeit muss jedoch
durch Aushang hingewiesen werden.
Sonderregelungen
für diverse Gewerbe
a)
Tankstellen
Tankstellen
müssen den Literpreis an der Zapfsäule in beiden Währungen
angeben, weiters die Basiswährung und den Umrechnungskurs. Die
in Euro angegebenen Literpreise haben drei Dezimalstellen aufzuweisen.
b)
Buchhandlungen
Für
Bücher, die vor dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, muss der
Umrechungskurs sowie fünf im Buchhandel typischen Buchpreise
in beiden Währungen per Aushang veröffentlicht werden. Für
Bücher nach dem 1. Juli 2001 müssen, soweit nicht durch
den Großhändler bzw. den Verlag eine doppelte Preisauszeichnung
erfolgt ist, geeignete Umrechungstabellen bereitgehalten werden.
c)
Versandhandel
In
den Katalogen des Versandhandels muss zumindest eine Liste beiliegen,
aus der alle im Katalog verwendeten Preise in der jeweils anderen
Währung ersichtlich sind.
d) Taxigewerbe
Hier
muss unterschieden werden zwischen Taxis, die mit mehrwährungsfähigen
Taxometern ausgestattet sind und solchen, die mit einem herkömmlichen
Taxometer ausgerüstet sind. Bei mehrwährungsfähigen
Taxometern muss dem Fahrgast über Ersuchen die jeweils andere
Währung bekannt gegeben werden. Bei Taxis mit herkömmlichen
Taxometern muss beim Taxometer der Umrechnungskurs, die Basiswährung
sowie drei typische Beförderungsentgelte in den beiden Währungen
angebracht werden.
Was passiert,
wenn diese Regelungen nicht befolgt werden?
Werden diese Regelungen
nicht befolgt, so können Geldstrafen bis zu ATS 20.000,- wiederholt
verhängt werden.
Worauf muss
man bei der doppelten Preisauszeichnung besonders aufpassen?
Auf Rechnungen
etc. muss die Währung sowohl in Schilling als auch in Euro ausgewiesen
werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass nicht zwei Rechnungen
(eine in Schilling und eine in Euro) ausgestellt wird. Dann ist nämlich
zweimal Umsatzsteuer abzuführen. Wird daher für die doppelte
Preisauszeichnung der Weg gewählt, dass eine Rechnung zweifach
in unterschiedlicher Währung ausgestellt wird, so sollte für
das zweite Exemplar die Bezeichnung "Information gem. Euro-Währungsangabegesetz"
oder ähnliches, gewählt werden. Keinesfalls sollte das zweite
Exemplar als Rechnung tituliert werden.
Bei Fragen
zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Julia Krickl.