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Ein Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe


Wir informieren:
Der Euro-Preis kommt!

 

Mit dem Euro-Währungsangabengesetz müssen Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen ab 1. Oktober 2001 bis max. 31. Dezember 2002 eine doppelte Preisauszeichnung vornehmen.

Wen betrifft die doppelte Preisauszeichnung?

Nur Unternehmer, die Geschäfte mit Endverbrauchern tätigen, müssen die Preise doppelt anschreiben, nämlich in Schilling und in Euro. Sowohl reine Verbrauchergeschäfte als auch Geschäfte zwischen Unternehmern unterliegen nicht der doppelten Preisauszeichnung.

Was muss doppelt ausgewiesen werden?

Der Unternehmer muss den Preis in Schilling und Euro anschreiben bei

  • Anboten
  • Kostenvoranschlägen
  • Rechnungen, Quittungen
  • Werbung mit Verkaufspreisen
  • Anschreiben der Preise im Geschäft und in Auslagen

Wie muss doppelt ausgewiesen werden?

Grundsätzlich muss vom Unternehmer eine Basiswährung, die sogenannte Saldierungswährung, festgelegt werden. Alle Einzelpreise müssen in Schilling und Euro ausgewiesen werden. Die Aufsummierung der Einzelpreise zur Endsumme erfolgt in der vorher festgelegten Basiswährung. Diese Summe wird dann in die jeweils andere Währung umgerechnet. Diese Vorgehensweise wird deswegen gewählt, damit die auftretenden Rundungsdifferenzen zwischen den umgerechneten Einzelpreisen und der umgerechneten Endsumme nicht zu unlösbaren Problemen bei der Rechnungserstellung führen.

Der Schillingbetrag des Preises muss grundsätzlich links oder oben stehen, der Eurobetrag muss rechts oder unten ausgewiesen werden.

Was muss noch ausgewiesen werden?

Weiters müssen im Kassenbereich der Umrechnungskurs, die Basiswährung sowie eine Liste der Stückelungen von ATS- und Euro-Münzen und -Noten mit dem jeweiligen Wert in der anderen Währung ausgehängt werden.

Was ist, wenn mit einer Regestierkasse abgerechnet wird?

Bei Registrierkassen muss nur die Endsumme sowie das Retourgeld doppelt ausgewiesen werden.

Erleichterungen für Kleinbetriebe

Für Unternehmer mit maximal 9 Angestellten (Teilzeitbeschäftigte zählen entsprechend weniger), wobei max. 5 Angestellte jeweils in einem Geschäft (einer Betriebstätte) arbeiten dürfen, gibt es weitere Erleichterungen: Nur auf Verlangen des Verbrauchers muss der Endbetrag in der anderen Währung angegeben werden. Auf diese Möglichkeit muss jedoch durch Aushang hingewiesen werden.

Sonderregelungen für diverse Gewerbe

a) Tankstellen
Tankstellen müssen den Literpreis an der Zapfsäule in beiden Währungen angeben, weiters die Basiswährung und den Umrechnungskurs. Die in Euro angegebenen Literpreise haben drei Dezimalstellen aufzuweisen.

b) Buchhandlungen
Für Bücher, die vor dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, muss der Umrechungskurs sowie fünf im Buchhandel typischen Buchpreise in beiden Währungen per Aushang veröffentlicht werden. Für Bücher nach dem 1. Juli 2001 müssen, soweit nicht durch den Großhändler bzw. den Verlag eine doppelte Preisauszeichnung erfolgt ist, geeignete Umrechungstabellen bereitgehalten werden.

c) Versandhandel
In den Katalogen des Versandhandels muss zumindest eine Liste beiliegen, aus der alle im Katalog verwendeten Preise in der jeweils anderen Währung ersichtlich sind.

d) Taxigewerbe
Hier muss unterschieden werden zwischen Taxis, die mit mehrwährungsfähigen Taxometern ausgestattet sind und solchen, die mit einem herkömmlichen Taxometer ausgerüstet sind. Bei mehrwährungsfähigen Taxometern muss dem Fahrgast über Ersuchen die jeweils andere Währung bekannt gegeben werden. Bei Taxis mit herkömmlichen Taxometern muss beim Taxometer der Umrechnungskurs, die Basiswährung sowie drei typische Beförderungsentgelte in den beiden Währungen angebracht werden.

Was passiert, wenn diese Regelungen nicht befolgt werden?

Werden diese Regelungen nicht befolgt, so können Geldstrafen bis zu ATS 20.000,- wiederholt verhängt werden.

Worauf muss man bei der doppelten Preisauszeichnung besonders aufpassen?

Auf Rechnungen etc. muss die Währung sowohl in Schilling als auch in Euro ausgewiesen werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass nicht zwei Rechnungen (eine in Schilling und eine in Euro) ausgestellt wird. Dann ist nämlich zweimal Umsatzsteuer abzuführen. Wird daher für die doppelte Preisauszeichnung der Weg gewählt, dass eine Rechnung zweifach in unterschiedlicher Währung ausgestellt wird, so sollte für das zweite Exemplar die Bezeichnung "Information gem. Euro-Währungsangabegesetz" oder ähnliches, gewählt werden. Keinesfalls sollte das zweite Exemplar als Rechnung tituliert werden.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Julia Krickl.

 

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