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Wir informieren:
Steueroptimales Erben und Schenken: Teil II

 

Erben und Schenken ist seit 1.1.2001 teurer! Teil I behandelte die Grundzüge der Erbschafts- und Schenkungssteuer; wie Sie steueroptimal Vererben bzw. Schenken können, zeigt Ihnen dieser Teil !

  1. Veranlagen Sie in endbesteuertem Kapitalvermögen (Sparbücher; Bankguthaben; Anleihen; Anteile an Investmentfonds, die zu mindestens 80%, in Anleihen veranlagen; Aktien und GmbH-Anteile bei einer unter 1%igen Beteiligung an); durch den KESt-Abzug gilt sowohl die Erbschaftssteuer (aber nicht die Schenkungssteuer; siehe aber Pkt. 2) als auch die Einkommensteuer als abgegolten!

  2. Schenken Sie anstelle von Vermögenswerten (hier fällt Schenkungssteuer an!) Sparbücher: Im Zuge der Abschaffung der Sparbuchanonymität ist die Schenkung von Sparbüchern bis zum 30.6.2002 von der Schenkungssteuer befreit! Der Geschenknehmer kann sich mit dem Erlös aus der Schenkung noch immer seine Wünsche erfüllen. Vermeiden Sie aber Auflagen oder Anschaffungen, die zeitnah zum Schenkungszeitpunkt erfolgen; die Finanz könnte Ihnen sonst die steuerpflichtige Schenkung eines Vermögensgegenstandes unterstellen!

  3. Überlegen Sie, ob Ihnen eine "gemischte Schenkung" Vorteile bringt: Bei der gemischten Schenkung erbringt der Beschenkte eine Gegenleistung, die in einem Missverhältnis zum geschenkten Vermögenswert steht! Aus steuerlicher Sicht liegt eine gemischte Schenkung immer dann vor, wenn die Gegenleistung weniger als die Hälfte des Wertes der geschenkten Sache ausmacht (beides bewertet zu Verkehrswerten. Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Gegenleistung die Schenkungssteuerbasis reduziert! Wenn also die Gegenleistung dem dreifachen Einheitswert entspricht, fällt überhaupt keine Schenkungssteuer mehr an. Für den Wert der Gegenleistung ist allerdings Grunderwerbsteuer (GrESt) zu entrichten, die bei Erwerb durch den Ehegatten, Kinder oder Enkelkinder jedoch nur 2% (in allen anderen Fällen 3,5%) beträgt.

  4. Der gleiche Effekt kann auch erzielt werden, wenn die Liegenschaft zum dreifachen Einheitswert verkauft wird. Damit auch ertragsteuerlich weiterhin eine Schenkung vorliegt (was etwa für die Frage der Spekulationsbesteuerung wichtig ist), muss der Verkehrswert mehr als das doppelte des Kaufpreises betragen.

  5. Eine Reduktion der Schenkungssteuer kann auch dadurch erreicht werden, dass eine Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses oder eines Nutzungsrechtes (z.B. Wohnrecht) erfolgt. Der kapitalisierte Wert der Belastung mindert die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. Dieser Wert wird mittels steuerlicher Lebenserwartungsfaktoren errechnet. Bei der Schenkung von Liegenschaften fällt von der Belastung allerdings GrESt an. Der Wegfall der Belastung durch den Tod des Berechtigten löst keine Steuerpflicht aus.

  6. Schließen Sie eine Erbschaftssteuerversicherung ab! Der als Erbschaftssteuerversicherung gebundene Betrag ist nämlich von der Erbschaftssteuer befreit. Bei der Erbschaftssteuerversicherung handelt es sich um einen Lebensversicherungsvertrag, dessen Versicherungssumme zur Deckung der Erbschaftssteuer gewidmet ist.

  7. Wenn zwischen Ehegatten, Kindern und Enkelkindern das selbe Vermögen innerhalb von fünf Jahren zweimal verschenkt oder vererbt wird, ermäßigt sich beim zweiten Erwerb die Steuer um 50%; liegt der erste Erwerb mehr als fünf und weniger als zehn Jahre zurück, reduziert sich die Steuer um 25 %.
    Hat jemand also innerhalb dieser Fristen in der Familie Vermögen geerbt bzw. geschenkt erhalten, ist zu überlegen, dieses Vermögen noch innerhalb der begünstigten Fristen innerhalb der Familie (Ehegatten, Kinder, Enkelkinder) weiterzugeben.

  8. Bei größeren Vermögenswerten (vor allem Unternehmensbeteiligungen) sollte die Übertragung des Vermögens auf eine Privatstiftung in Erwägung gezogen werden.

  9. Wer sein (erbschaftssteuerpflichtiges) Vermögen einem Nicht-Verwandten oder nur entfernt Verwandten vermachen will, sollte sich eine Adoption überlegen! Durch eine Adoption gelangt man in die niedrigste Steuerklasse. Für die Adoption fällt eine Gebühr in Höhe von bis zu 1% des Vermögens des Adoptierenden an (bei der Adoption von Personen unter 19 Jahren beträgt die Gebühr jedoch nur S 400).

  10. Die Spekulationsfristen sind laufen bereits ab der Anschaffung durch den Erblasser/Geschenkgeber! Wenn der Erbe/Geschenknehmer Vermögenswerte innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, so kann er sich die dafür bezahlte Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auf die ESt vom Spekulationsgewinn anrechnen lassen.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Hubert Fuchs.

 

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