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Ein
Unternehmen der HÜBNER & HÜBNER Gruppe
Wir
informieren:
Steueroptimales Erben und Schenken:
Teil II
Erben und Schenken
ist seit 1.1.2001 teurer! Teil I behandelte die Grundzüge der
Erbschafts- und Schenkungssteuer; wie Sie steueroptimal Vererben bzw.
Schenken können, zeigt Ihnen dieser Teil !
-
Veranlagen
Sie in endbesteuertem Kapitalvermögen (Sparbücher; Bankguthaben;
Anleihen; Anteile an Investmentfonds, die zu mindestens 80%, in
Anleihen veranlagen; Aktien und GmbH-Anteile bei einer unter 1%igen
Beteiligung an); durch den KESt-Abzug gilt sowohl die Erbschaftssteuer
(aber nicht die Schenkungssteuer; siehe aber Pkt. 2) als auch die
Einkommensteuer als abgegolten!
- Schenken Sie
anstelle von Vermögenswerten (hier fällt Schenkungssteuer
an!) Sparbücher: Im Zuge der Abschaffung der Sparbuchanonymität
ist die Schenkung von Sparbüchern bis zum 30.6.2002 von der Schenkungssteuer
befreit! Der Geschenknehmer kann sich mit dem Erlös aus der Schenkung
noch immer seine Wünsche erfüllen. Vermeiden Sie aber Auflagen
oder Anschaffungen, die zeitnah zum Schenkungszeitpunkt erfolgen;
die Finanz könnte Ihnen sonst die steuerpflichtige Schenkung
eines Vermögensgegenstandes unterstellen!
- Überlegen
Sie, ob Ihnen eine "gemischte Schenkung" Vorteile bringt:
Bei der gemischten Schenkung erbringt der Beschenkte eine Gegenleistung,
die in einem Missverhältnis zum geschenkten Vermögenswert
steht! Aus steuerlicher Sicht liegt eine gemischte Schenkung immer
dann vor, wenn die Gegenleistung weniger als die Hälfte des Wertes
der geschenkten Sache ausmacht (beides bewertet zu Verkehrswerten.
Der Vorteil dieser Variante ist, dass die Gegenleistung die Schenkungssteuerbasis
reduziert! Wenn also die Gegenleistung dem dreifachen Einheitswert
entspricht, fällt überhaupt keine Schenkungssteuer mehr
an. Für den Wert der Gegenleistung ist allerdings Grunderwerbsteuer
(GrESt) zu entrichten, die bei Erwerb durch den Ehegatten, Kinder
oder Enkelkinder jedoch nur 2% (in allen anderen Fällen 3,5%)
beträgt.
- Der gleiche
Effekt kann auch erzielt werden, wenn die Liegenschaft zum dreifachen
Einheitswert verkauft wird. Damit auch ertragsteuerlich weiterhin
eine Schenkung vorliegt (was etwa für die Frage der Spekulationsbesteuerung
wichtig ist), muss der Verkehrswert mehr als das doppelte des Kaufpreises
betragen.
- Eine Reduktion
der Schenkungssteuer kann auch dadurch erreicht werden, dass eine
Schenkung unter Vorbehalt des Fruchtgenusses oder eines Nutzungsrechtes
(z.B. Wohnrecht) erfolgt. Der kapitalisierte Wert der Belastung mindert
die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. Dieser Wert
wird mittels steuerlicher Lebenserwartungsfaktoren errechnet. Bei
der Schenkung von Liegenschaften fällt von der Belastung allerdings
GrESt an. Der Wegfall der Belastung durch den Tod des Berechtigten
löst keine Steuerpflicht aus.
- Schließen
Sie eine Erbschaftssteuerversicherung ab! Der als Erbschaftssteuerversicherung
gebundene Betrag ist nämlich von der Erbschaftssteuer befreit.
Bei der Erbschaftssteuerversicherung handelt es sich um einen Lebensversicherungsvertrag,
dessen Versicherungssumme zur Deckung der Erbschaftssteuer gewidmet
ist.
- Wenn zwischen
Ehegatten, Kindern und Enkelkindern das selbe Vermögen innerhalb
von fünf Jahren zweimal verschenkt oder vererbt wird, ermäßigt
sich beim zweiten Erwerb die Steuer um 50%; liegt der erste Erwerb
mehr als fünf und weniger als zehn Jahre zurück, reduziert
sich die Steuer um 25 %.
Hat jemand also innerhalb dieser Fristen in der Familie Vermögen
geerbt bzw. geschenkt erhalten, ist zu überlegen, dieses Vermögen
noch innerhalb der begünstigten Fristen innerhalb der Familie
(Ehegatten, Kinder, Enkelkinder) weiterzugeben.
-
Bei größeren Vermögenswerten (vor allem Unternehmensbeteiligungen)
sollte die Übertragung des Vermögens auf eine Privatstiftung
in Erwägung gezogen werden.
- Wer sein (erbschaftssteuerpflichtiges)
Vermögen einem Nicht-Verwandten oder nur entfernt Verwandten
vermachen will, sollte sich eine Adoption überlegen! Durch eine
Adoption gelangt man in die niedrigste Steuerklasse. Für die
Adoption fällt eine Gebühr in Höhe von bis zu 1% des
Vermögens des Adoptierenden an (bei der Adoption von Personen
unter 19 Jahren beträgt die Gebühr jedoch nur S 400).
- Die Spekulationsfristen
sind laufen bereits ab der Anschaffung durch den Erblasser/Geschenkgeber!
Wenn der Erbe/Geschenknehmer Vermögenswerte innerhalb der Spekulationsfrist
verkauft, so kann er sich die dafür bezahlte Erbschafts- bzw.
Schenkungssteuer auf die ESt vom Spekulationsgewinn anrechnen lassen.
Bei Fragen
zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Hubert Fuchs.
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