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Wir informieren:
Steueroptimales Erben und Schenken: Teil I

 

Erben und Schenken ist seit 1.1.2001 teurer! Teil I behandelt die Grundzüge der Erbschafts- und Schenkungssteuer; wie Sie steueroptimal Vererben bzw. Schenken können, zeigt Ihnen Teil II !

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer? Grundsätzlich keiner: Die Steuersätze und die Bemessungsgrundlage sind beim Vererben und Schenken gleich; lediglich bei den Steuerbefreiungen gibt es einige wesentliche Unterschiede.

Der Steuertarif ist progressiv gestaltet; der Steuertarif steigt also mit dem Wert des übertragenen Vermögens an. Der in der jeweiligen Stufe maßgebliche Steuersatz wird aber - im Unterschied zur Einkommenstuer (ESt) - auf den gesamten Erwerb angewendet! (Bei der ESt ist dagegen der von Einkommenstufe zu Einkommenstufe steigende Steuersatz jeweils nur auf den die vorhergehende Stufe übersteigenden Mehrbetrag anzuwenden). Der niedrigste Steuersatz gilt für Vermögenswerte bis 100.000 Schilling, der höchste Steuersatz für Erbschaften bzw. Schenkungen ab S 60 Mio. Zusätzlich sind die Steuersätze - je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben (Beschenkten) und Erblasser (Geschenkgeber) - in fünf Klassen eingeteilt, wobei die Steuersätze umso höher sind, je entfernter die Verwandtschaft ist:

Klasse I Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
Klasse II Enkelkinder
Klasse III Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Geschwister
Klasse IV Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten und Neffen
Klasse V alle übrigen Personen


Die Steuersätze in der niedrigsten Steuerklasse I liegen zwischen 2% und 15%, jene in der höchsten Klasse V zwischen 14% und 60%. Für Zuwendungen an gemeinnützige oder kirchliche Organisationen gibt es einen begünstigten fixen Steuersatz von 2,5%. Zuwendungen an Privatstiftungen unterliegen seit heuer einem fixen Steuersatz von 5%.

Wird ein Grundstück vererbt oder verschenkt, erhöht sich der Steuersatz um das sogenannte "Grunderwerbsteuer-Aquivalent" (weitere 3,5%); innerhalb der nahen Verwandten (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder) beträgt dieser Zuschlag nur 2%.


Von welchem Betrag wird die Steuer berechnet?

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird grundsätzlich vom "Verkehrswert" des Vermögens berechnet; bei inländischen Grundstücken berechnet sich die Steuer vom dreifachen Einheitswert (neu seit 1.1.2001). Der Verkehrswert liegt in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert; sollte er aber unter dem Einheitswert liegen, wird auf Antrag der Verkehrswert herangezogen. Lediglich bei ausländischen Grundstücken ist immer der Verkehrswert anzusetzen.

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer können aber diverse Ausgaben, die im Zuge der Bestattung bzw des Verlassenschaftsverfahrens anfallen, steuermindernd geltend gemacht werden; dazu gehören auch die Schulden des Erblassers!

Auch bei Schenkungen mindern übernommene Schulden oder Belastungen (Fruchtgenussrecht, Wohnrecht etc) die Berechnungsgrundlage für die Schenkungssteuer; der Vorteil dabei: bei Wegfall eines zunächst steuermindernd geltend gemachten Wohnrechtes durch den Tod des Berechtigten fällt keine Erbschaftssteuer mehr an!

Zusammenrechnung von Erwerben innerhalb von 10 Jahren:

Sämtliche Schenkungen, die man innerhalb der letzten 10 Jahre von der gleichen Person erhält, werden für Zwecke der Berechnung der Schenkungssteuer zusammengerechnet!

Besonderheiten beim Erben und Schenken von Geldvermögen und bestimmten Kapitalanteilen:

Geldvermögen (Sparbücher; Bankguthaben; Anleihen; Anteile an Investmentfonds, die zu mindestens 80%, in Anleihen veranlagen) ist durch Abzug der 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) von den Zinsen "endbesteuert"; durch den KESt-Abzug gilt sowohl die Erbschaftssteuer als auch die Einkommensteuer als abgegolten!

Im Zuge der Abschaffung der Sparbuchanonymität ist die Schenkung von Sparbüchern bis zum 30.6.2002 von der Schenkungssteuer befreit!

Neu seit 1.1.2001: Ist der Erblasser im Todeszeitpunkt am Nennkapital von in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften mit weniger als 1% beteiligt, können diese Anteile (zB Aktien, GmbH-Anteile) ebenfalls steuerfrei vererbt, aber nicht verschenkt werden!


Daneben gibt es noch bestimmte Steuerbefreiungen (Schenkungen zwischen Ehegatten zur gemeinsamen Anschaffung eines Eigenheimes mit höchstens 150 m2) und Freibeträge:

Steuerklasse I und II S 30.000
Steuerklasse III und IV S 6.000
Steuerklasse V S 1.500
Schenkungen zwischen Ehegatten S 100.000

Bei der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben und qualifizierten Unternehmensbeteiligungen (mindestens 25%ige Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften) gibt es einen Freibetrag von S 5 Mio (für jeweils 100 %). Bei Schenkungen steht dieser Freibetrag allerdings nur dann zu, wenn der Geschenkgeber bereits 55 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist. Der Erwerber muss das begünstigte Vermögen mindestens fünf Jahre lang behalten.

Abfuhr der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer:

Erbschafts- bzw schenkungssteuerlich relevante Vorgänge sind innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern anzuzeigen.

Tipps zur Reduzierung der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden in Teil II behandelt.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Hubert Fuchs.

 

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