Wir
informieren:
Steueroptimales Erben und Schenken:
Teil I
Erben und Schenken
ist seit 1.1.2001 teurer! Teil I behandelt die Grundzüge der
Erbschafts- und Schenkungssteuer; wie Sie steueroptimal Vererben bzw.
Schenken können, zeigt Ihnen Teil II !
Was ist der Unterschied
zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer? Grundsätzlich
keiner: Die Steuersätze und die Bemessungsgrundlage sind beim
Vererben und Schenken gleich; lediglich bei den Steuerbefreiungen
gibt es einige wesentliche Unterschiede.
Der Steuertarif
ist progressiv gestaltet; der Steuertarif steigt also mit dem Wert
des übertragenen Vermögens an. Der in der jeweiligen Stufe
maßgebliche Steuersatz wird aber - im Unterschied zur Einkommenstuer
(ESt) - auf den gesamten Erwerb angewendet! (Bei der ESt ist dagegen
der von Einkommenstufe zu Einkommenstufe steigende Steuersatz jeweils
nur auf den die vorhergehende Stufe übersteigenden Mehrbetrag
anzuwenden). Der niedrigste Steuersatz gilt für Vermögenswerte
bis 100.000 Schilling, der höchste Steuersatz für Erbschaften
bzw. Schenkungen ab S 60 Mio. Zusätzlich sind die Steuersätze
- je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben (Beschenkten)
und Erblasser (Geschenkgeber) - in fünf Klassen eingeteilt, wobei
die Steuersätze umso höher sind, je entfernter die Verwandtschaft
ist:
Klasse I
|
Ehegatten,
Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder |
Klasse II |
Enkelkinder |
Klasse III
|
Eltern, Großeltern,
Stiefeltern, Geschwister |
Klasse IV |
Schwiegerkinder,
Schwiegereltern, Nichten und Neffen |
Klasse V |
alle übrigen
Personen |
Die Steuersätze in der niedrigsten Steuerklasse I liegen zwischen
2% und 15%, jene in der höchsten Klasse V zwischen 14% und 60%.
Für Zuwendungen an gemeinnützige oder kirchliche Organisationen
gibt es einen begünstigten fixen Steuersatz von 2,5%. Zuwendungen
an Privatstiftungen unterliegen seit heuer einem fixen Steuersatz
von 5%.
Wird ein Grundstück
vererbt oder verschenkt, erhöht sich der Steuersatz um das sogenannte
"Grunderwerbsteuer-Aquivalent" (weitere 3,5%); innerhalb
der nahen Verwandten (Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder,
Wahlkinder, Schwiegerkinder) beträgt dieser Zuschlag nur 2%.
Von welchem Betrag wird die Steuer berechnet?
Die Erbschafts-
und Schenkungssteuer wird grundsätzlich vom "Verkehrswert"
des Vermögens berechnet; bei inländischen Grundstücken
berechnet sich die Steuer vom dreifachen Einheitswert (neu seit 1.1.2001).
Der Verkehrswert liegt in der Regel deutlich unter dem Verkehrswert;
sollte er aber unter dem Einheitswert liegen, wird auf Antrag der
Verkehrswert herangezogen. Lediglich bei ausländischen Grundstücken
ist immer der Verkehrswert anzusetzen.
Bei der Berechnung
der Erbschaftssteuer können aber diverse Ausgaben, die im Zuge
der Bestattung bzw des Verlassenschaftsverfahrens anfallen, steuermindernd
geltend gemacht werden; dazu gehören auch die Schulden des Erblassers!
Auch bei Schenkungen
mindern übernommene Schulden oder Belastungen (Fruchtgenussrecht,
Wohnrecht etc) die Berechnungsgrundlage für die Schenkungssteuer;
der Vorteil dabei: bei Wegfall eines zunächst steuermindernd
geltend gemachten Wohnrechtes durch den Tod des Berechtigten fällt
keine Erbschaftssteuer mehr an!
Zusammenrechnung
von Erwerben innerhalb von 10 Jahren:
Sämtliche
Schenkungen, die man innerhalb der letzten 10 Jahre von der gleichen
Person erhält, werden für Zwecke der Berechnung der Schenkungssteuer
zusammengerechnet!
Besonderheiten
beim Erben und Schenken von Geldvermögen und bestimmten Kapitalanteilen:
Geldvermögen
(Sparbücher; Bankguthaben; Anleihen; Anteile an Investmentfonds,
die zu mindestens 80%, in Anleihen veranlagen) ist durch Abzug der
25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) von den Zinsen "endbesteuert";
durch den KESt-Abzug gilt sowohl die Erbschaftssteuer als auch die
Einkommensteuer als abgegolten!
Im Zuge der Abschaffung
der Sparbuchanonymität ist die Schenkung von Sparbüchern
bis zum 30.6.2002 von der Schenkungssteuer befreit!
Neu seit 1.1.2001:
Ist der Erblasser im Todeszeitpunkt am Nennkapital von in- oder ausländischen
Kapitalgesellschaften mit weniger als 1% beteiligt, können diese
Anteile (zB Aktien, GmbH-Anteile) ebenfalls steuerfrei vererbt, aber
nicht verschenkt werden!
Daneben gibt es noch bestimmte Steuerbefreiungen (Schenkungen zwischen
Ehegatten zur gemeinsamen Anschaffung eines Eigenheimes mit höchstens
150 m2) und Freibeträge:
Steuerklasse
I und II |
S
30.000 |
Steuerklasse
III und IV |
S
6.000 |
Steuerklasse
V |
S
1.500 |
Schenkungen
zwischen Ehegatten |
S
100.000 |
Bei der unentgeltlichen
Übertragung von Betrieben und qualifizierten Unternehmensbeteiligungen
(mindestens 25%ige Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften)
gibt es einen Freibetrag von S 5 Mio (für jeweils 100 %). Bei
Schenkungen steht dieser Freibetrag allerdings nur dann zu, wenn der
Geschenkgeber bereits 55 Jahre alt oder erwerbsunfähig ist. Der
Erwerber muss das begünstigte Vermögen mindestens fünf
Jahre lang behalten.
Abfuhr der
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer:
Erbschafts- bzw
schenkungssteuerlich relevante Vorgänge sind innerhalb von drei
Monaten beim zuständigen Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern anzuzeigen.
Tipps zur Reduzierung
der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden in Teil II behandelt.
Bei Fragen
zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Hubert Fuchs.