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Wir informieren:
Sozialversicherung für Ärzte im Jahr 2001

 

Niedergelassene Ärzte

Freiberuflich tätige Ärzte unterliegen grundsätzlich der Pensions- und Unfallversicherung der FSVG (Freiberufliches Sozialversicherungsgesetz), wobei der Beitragssatz 20% beträgt. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist nicht vorgesehen.

Krankenversicherung

Ärztekammer-Krankenversicherung
Selbstversicherung bei GSVG möglich / opting-in; Beitrag: 8,9%
Selbstversicherung bei der ASVG möglich; Beitrag 6,8%

Pensionsversicherung

20%

Unfallversicherung

1.072 p.a.

Freiberuflich tätige Ärzte können sich freiwillig in der GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) – Krankenversicherung versichern lassen, wenn Sie einen Antrag auf "Opting-in" stellen. Auch die freiwillige Krankenversicherung in der ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ist nach wie vor möglich.

 

Niedergelassenen Ärzten mit Beamten-Dienstverhältnis (Sprengel-, Militär-, Amts-, Polizeiärzte)

In der Pensionsversicherung sind diese Ärzte als Freiberufler weiter ausgenommen, wenn sie Anspruch auf eine Beamtenpension haben.
Der Unfallversicherungsbeitrag ist jedenfalls doppelt zu entrichten.
Das Dienstverhältnis deckt die Krankenversicherung ab. Eine freiwillige Krankenversicherung ist demnach nicht erforderlich.

 

Niedergelassenen Ärzten mit einer Anstellung ohne Beamtenpensionsanspruch (Landesärzte, Betriebsärzte,...)

In der Pensionsversicherung sind sie grundsätzlich doppelt versichert, als Freiberufler (FSVG) und als Angestellte (ASVG). Dabei gilt die sogenannte Differenzbeitragsvorschreibung. Das heißt, wenn sie bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft einen Antrag stellen, ist nur die Differenz zwischen Angestelltengehalt und Höchstbemessungsgrundlage bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft versicherungspflichtig. Wird dieser Antrag nicht gestellt, kann jeweils bis 31.01. des Folgejahres eine Teilrückerstattung bei der gewerblichen Sozialversicherung beantragt werden, andernfalls werden die zuviel bezahlten Beiträge für eine höhere Pension angerechnet.
Der Unfallversicherungsbeitrag ist jedenfalls doppelt zu entrichten.
Das Dienstverhältnis deckt die Krankenversicherung ab. Eine freiwillige Krankenversicherung ist demnach nicht erforderlich.

 

Niedergelassenen Ärzten mit Gewerbeschein (Kontaktlinsenoptiker, Handelsgewerbe, ...)

Grundsätzlich kommt es bei dieser Konstellation in der Pensions- und Unfallversicherung zu einer Mehrfachversicherung.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind nur für die gewerbliche Tätigkeit zu entrichten.

 

Angestellte Ärzte

Ärzte, die ausschließlich in einem Dienstverhältnis privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur stehen, sind als Dienstnehmer im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bzw. den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Die Beitragssätze nach dem ASVG belaufen sich auf:

Dienstgeberanteil

21,65%

Dienstnehmeranteil

17,65%

 

Sonderklassegelder

Die Behandlung von Sonderklassegeldern hängt von der vertraglichen Beziehung zwischen behandelndem Arzt und Patienten bzw. Krankenanstalt und Patienten ab:

  • Sondergebühren aufgrund der Inanspruchnahme von Universitätskliniken oder Belegspitälern stellen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar und unterliegen dem FSVG.
  • Entgelte aufgrund direkter Vertragsbeziehungen zwischen Arzt und Patienten sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar und unterliegen dem FSVG.
  • Bezahlt der Patient direkt an die Krankenanstalt, sind die weitergeleiteten Sondergebühren Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und unterliegen dem ASVG.

 

Wohnsitzärzte


Wohnsitzärzte sind solche, die weder eine Ordination noch ein Anstellungsverhältnis haben. Sie fallen unter die Vollversicherung nach dem GSVG.

Krankenversicherung

Ärztekammer-Krankenversicherung
(Selbstversicherung bei GSVG möglich / opting-in; Beitrag: 8,9%)

Pensionsversicherung

15%

Unfallversicherung

1.072 p.a.

 

 

Angestellte Ärzte mit ärztlichen Nebentätigkeiten


Freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten umfassen beispielsweise die Tätigkeit als Betriebsarzt, Flugrettungsarzt, freiberufliche Tätigkeit an Privatkrankenanstalten, Sanatorien oder die Vertretung von Kollegen.

In einigen Bundesländern sind Klassegelder, Poolgelder, Assistenzgelder, Privatgelder, etc mit dem Gehalt zusammenzurechnen. Von der Summe (höchstens S 44.400,-- p.m. 14 mal) sind dann die Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber zu berechnen und an den Sozialversicherungsträger zu bezahlen.

Effektiv sind davon aber nur die allerwenigsten Ärzte betroffen, da in der Regel die S 44.400-Grenze schon mit dem Gehalt überschritten ist.


In Wien und Niederösterreich gilt für angestellte Ärzte mit Nebentätigkeiten folgendes:

Einnahme aus Nebentätigkeiten stellen einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar und werden daher der FSVG-Pflichtversicherung unterworfen. Damit sind Sie in der Pensionsversicherung grundsätzlich doppelt versichert, als Freiberufler (FSVG) und als Angestellter (ASVG). Dabei gilt die sogenannte Differenzbeitragsvorschreibung. Das heißt, wenn Sie bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft einen Antrag stellen, ist nur die Differenz zwischen Angestelltengehalt und Höchstbemessungsgrundlage bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft versicherungspflichtig. Stellen Sie diesen Antrag nicht, kann jeweils bis 31.01. des Folgejahres eine Teilrückerstattung bei der gewerblichen Sozialversicherung beantragt werden, andernfalls werden Ihnen die zuviel bezahlten Beiträge für eine höhere Pension angerechnet.

In der Krankenversicherung zahlen Sie grundsätzlich nur Beiträge als Angestellter.

 

Angestellte Ärzte mit nicht ärztlichen Nebentätigkeiten

Unter "nicht ärztlichen Nebentätigkeiten" versteht man beispielsweise Vortragstätigkeit oder die Tätigkeit als Schriftsteller.

Grundsätzlich kommt es bei dieser Konstellation in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung zu einer Mehrfachversicherung.

Die Nebentätigkeit löst in der Pensionsversicherung eine zweite Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Gewerbliche Wirtschaft aus, wobei folgendes zu beachten ist: Bei einer Gewerbescheintätigkeit kommt es jedenfalls zur zweiten Versicherungspflicht; benötigen Sie für die Ausübung der nebenberuflichen Tätigkeit keinen Gewerbeschein, so ergibt sich die zweite Versicherungspflicht erst ab einem Jahresnettogewinn von S 48.912.

Angestellte können Beitragszahlungen über eine Höchstbemessungsgrundlage hinaus mittels Differenzbeitragsvorschreibungsantrag bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft verhindern oder Teilrückerstattungen bis 31.01. des Folgejahres beantragen.

Beamte können das nicht, erwerben allerdings mit den Beiträgen Anspruch auf eine
zweite Pension zusätzlich zur Beamtenpension.

Auch in der Krankenversicherung gilt die Doppelversicherung. Allerdings besteht bei der Krankenversicherung bis 2008 einer Ermäßigung. Im Jahr 2000 werden lediglich 1/10 der Beiträge, im Jahr 2001 2/10 der Beiträge, etc. ... vorgeschrieben werden.


Eine zweite Unfallversicherungspflicht (2001: S 1.072 p.a.) ist infolge der Nebentätigkeit unvermeidlich.

Zusammengefasst ergibt sich daher folgende Tabelle:

 

ab 1.1.2001

KV

PV

UV

Ärzte

(freiberufliche, somit auch als Betriebsarzt, Ärztenotdienst, Ordinationsvertretung) falls nicht befreit, weil daneben Dienstverhältnis zu öffentl-rechtl. Dienstgeber; nicht Wohnsitzärzte)

Opting – in

20%

(FSVG)

1.072 / Jahr

Dentisten

Tierärzte

8,9%

 

15%

(GSVG)

1.072 / Jahr


Wohnsitzärzte

Opting – in

15%

(GSVG)

1.072 / Jahr

 

 

 

 

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