Wir
informieren:
Sozialversicherung für Ärzte im Jahr
2001
Niedergelassene
Ärzte
Freiberuflich
tätige Ärzte unterliegen grundsätzlich der Pensions-
und Unfallversicherung der FSVG (Freiberufliches Sozialversicherungsgesetz),
wobei der Beitragssatz 20% beträgt. Eine gesetzliche Krankenversicherung
ist nicht vorgesehen.
Krankenversicherung
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Ärztekammer-Krankenversicherung
Selbstversicherung bei GSVG möglich / opting-in;
Beitrag: 8,9%
Selbstversicherung bei der ASVG möglich; Beitrag
6,8%
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Pensionsversicherung
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20%
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Unfallversicherung
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1.072
p.a.
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Freiberuflich
tätige Ärzte können sich freiwillig in der GSVG
(Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) – Krankenversicherung
versichern lassen, wenn Sie einen Antrag auf "Opting-in"
stellen. Auch die freiwillige Krankenversicherung in der ASVG
(Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) ist nach wie vor möglich.
Niedergelassenen
Ärzten mit Beamten-Dienstverhältnis (Sprengel-, Militär-,
Amts-, Polizeiärzte)
In
der Pensionsversicherung sind diese Ärzte als Freiberufler
weiter ausgenommen, wenn sie Anspruch auf eine Beamtenpension
haben.
Der Unfallversicherungsbeitrag ist jedenfalls doppelt
zu entrichten.
Das Dienstverhältnis deckt die Krankenversicherung ab.
Eine freiwillige Krankenversicherung ist demnach nicht erforderlich.
Niedergelassenen
Ärzten mit einer Anstellung ohne Beamtenpensionsanspruch
(Landesärzte, Betriebsärzte,...)
In
der Pensionsversicherung sind sie grundsätzlich
doppelt versichert, als Freiberufler (FSVG) und als Angestellte
(ASVG). Dabei gilt die sogenannte Differenzbeitragsvorschreibung.
Das heißt, wenn sie bei der Sozialversicherung der Gewerblichen
Wirtschaft einen Antrag stellen, ist nur die Differenz zwischen
Angestelltengehalt und Höchstbemessungsgrundlage bei der
Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft versicherungspflichtig.
Wird dieser Antrag nicht gestellt, kann jeweils bis 31.01. des
Folgejahres eine Teilrückerstattung bei der gewerblichen
Sozialversicherung beantragt werden, andernfalls werden die
zuviel bezahlten Beiträge für eine höhere Pension
angerechnet.
Der Unfallversicherungsbeitrag ist jedenfalls doppelt
zu entrichten.
Das Dienstverhältnis deckt die Krankenversicherung ab.
Eine freiwillige Krankenversicherung ist demnach nicht erforderlich.
Niedergelassenen
Ärzten
mit Gewerbeschein (Kontaktlinsenoptiker, Handelsgewerbe,
...)
Grundsätzlich
kommt es bei dieser Konstellation in der Pensions- und Unfallversicherung
zu einer Mehrfachversicherung.
Die Krankenversicherungsbeiträge sind nur für die
gewerbliche Tätigkeit zu entrichten.
Angestellte
Ärzte
Ärzte,
die ausschließlich in einem Dienstverhältnis privat-
oder öffentlich-rechtlicher Natur stehen, sind als Dienstnehmer
im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bzw. den entsprechenden
beamtenrechtlichen Vorschriften kranken-, unfall- und pensionsversichert.
Die
Beitragssätze nach dem ASVG belaufen sich auf:
Dienstgeberanteil
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21,65%
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Dienstnehmeranteil
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17,65%
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Sonderklassegelder
Die
Behandlung von Sonderklassegeldern hängt von der vertraglichen
Beziehung zwischen behandelndem Arzt und Patienten bzw.
Krankenanstalt und Patienten ab:
- Sondergebühren
aufgrund der Inanspruchnahme von Universitätskliniken
oder Belegspitälern stellen Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit dar und unterliegen dem FSVG.
- Entgelte
aufgrund direkter Vertragsbeziehungen zwischen Arzt und Patienten
sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
dar und unterliegen dem FSVG.
- Bezahlt
der Patient direkt an die Krankenanstalt, sind die weitergeleiteten
Sondergebühren Einkünfte aus unselbständiger
Tätigkeit und unterliegen dem ASVG.
Wohnsitzärzte
Wohnsitzärzte sind solche, die weder eine Ordination noch
ein Anstellungsverhältnis haben. Sie fallen unter die Vollversicherung
nach dem GSVG.
Krankenversicherung
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Ärztekammer-Krankenversicherung
(Selbstversicherung bei GSVG möglich / opting-in;
Beitrag: 8,9%)
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Pensionsversicherung
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15%
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Unfallversicherung
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1.072
p.a.
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Angestellte
Ärzte mit ärztlichen Nebentätigkeiten
Freiberufliche ärztliche Nebentätigkeiten umfassen
beispielsweise die Tätigkeit als Betriebsarzt, Flugrettungsarzt,
freiberufliche Tätigkeit an Privatkrankenanstalten, Sanatorien
oder die Vertretung von Kollegen.
In
einigen Bundesländern sind Klassegelder, Poolgelder, Assistenzgelder,
Privatgelder, etc mit dem Gehalt zusammenzurechnen. Von der
Summe (höchstens S 44.400,-- p.m. 14 mal) sind dann
die Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber zu berechnen
und an den Sozialversicherungsträger zu bezahlen.
Effektiv
sind davon aber nur die allerwenigsten Ärzte betroffen,
da in der Regel die S 44.400-Grenze schon mit dem Gehalt
überschritten ist.
In Wien und Niederösterreich gilt für angestellte
Ärzte mit Nebentätigkeiten folgendes:
Einnahme
aus Nebentätigkeiten stellen einkommensteuerrechtlich Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit dar und werden daher der
FSVG-Pflichtversicherung unterworfen. Damit sind Sie in der
Pensionsversicherung grundsätzlich doppelt
versichert, als Freiberufler (FSVG) und als Angestellter (ASVG).
Dabei gilt die sogenannte Differenzbeitragsvorschreibung.
Das heißt, wenn Sie bei der Sozialversicherung der Gewerblichen
Wirtschaft einen Antrag stellen, ist nur die Differenz zwischen
Angestelltengehalt und Höchstbemessungsgrundlage bei der
Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft versicherungspflichtig.
Stellen Sie diesen Antrag nicht, kann jeweils bis 31.01. des
Folgejahres eine Teilrückerstattung bei der gewerblichen
Sozialversicherung beantragt werden, andernfalls werden Ihnen
die zuviel bezahlten Beiträge für eine höhere
Pension angerechnet.
In
der Krankenversicherung zahlen Sie grundsätzlich
nur Beiträge als Angestellter.
Angestellte
Ärzte mit nicht ärztlichen Nebentätigkeiten
Unter
"nicht ärztlichen Nebentätigkeiten" versteht
man beispielsweise Vortragstätigkeit oder die Tätigkeit
als Schriftsteller.
Grundsätzlich
kommt es bei dieser Konstellation in der Unfall-, Kranken- und
Pensionsversicherung zu einer Mehrfachversicherung.
Die
Nebentätigkeit löst in der Pensionsversicherung
eine zweite Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung
der Gewerbliche Wirtschaft aus, wobei folgendes zu beachten
ist: Bei einer Gewerbescheintätigkeit kommt es jedenfalls
zur zweiten Versicherungspflicht; benötigen Sie für
die Ausübung der nebenberuflichen Tätigkeit keinen
Gewerbeschein, so ergibt sich die zweite Versicherungspflicht
erst ab einem Jahresnettogewinn von S 48.912.
Angestellte
können Beitragszahlungen über eine Höchstbemessungsgrundlage
hinaus mittels Differenzbeitragsvorschreibungsantrag bei der
Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft verhindern oder
Teilrückerstattungen bis 31.01. des Folgejahres beantragen.
Beamte
können das nicht, erwerben allerdings mit den Beiträgen
Anspruch auf eine
zweite Pension zusätzlich zur Beamtenpension.
Auch
in der Krankenversicherung gilt die Doppelversicherung.
Allerdings besteht bei der Krankenversicherung bis 2008 einer
Ermäßigung. Im Jahr 2000 werden lediglich 1/10 der
Beiträge, im Jahr 2001 2/10 der Beiträge, etc. ...
vorgeschrieben werden.
Eine zweite Unfallversicherungspflicht (2001: S 1.072
p.a.) ist infolge der Nebentätigkeit unvermeidlich.
Zusammengefasst
ergibt sich daher folgende Tabelle:
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ab
1.1.2001
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KV
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PV
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UV
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Ärzte
(freiberufliche, somit auch als Betriebsarzt, Ärztenotdienst,
Ordinationsvertretung) falls nicht befreit, weil daneben
Dienstverhältnis zu öffentl-rechtl. Dienstgeber;
nicht Wohnsitzärzte)
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Opting
– in
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20%
(FSVG)
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1.072
/ Jahr
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Dentisten
Tierärzte
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8,9%
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15%
(GSVG)
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1.072
/ Jahr
|
Wohnsitzärzte
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Opting
– in
|
15%
(GSVG)
|
1.072
/ Jahr
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