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Praxis: Außergewöhnliche Belastungen bei Hochwasserschäden

Wenn Ihre Praxis im Einzugsbereich der Hochwasser geschädigten Gebiete liegt oder Sie Patienten behandeln, die vom Hochwasser betroffen waren, bieten wir an, folgende Informationen, die uns von der Steuerberatung Hübner & Hübner zu Verfügung gestellt wurden, als Information für Ihre Patienten in Ihrer Praxis aufzulegen.

Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind insoweit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen.

Ein bloßer Vermögensschaden stellt für sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschaden können steuerlich abgesetzt werden.

Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insbesondere Katastrophenfonds) „Zuschüsse“ dafür bezahlt werden.

Allgemein gesehen dienen der Beseitigung von Katastrophenschäden somit folgende Arten von Kosten:

1. Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen ( z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung oder Anmietung von Trocknungs- und Reinigungsgeräten). Diese Kosten sind im vollen Umfang steuerlich absetzbar. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem „Luxusgut“ stehen.

2. Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände. Jene Kosten sind nur in dem Umfang steuerlich absetzbar, in dem die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden.

3. Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände. Diese Kosten sind nur in dem Umfang steuerlich absetzbar, in dem die Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (z.B. Sportgeräte, insbesondere Luxusgüter)

Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.

Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie z.B. Wohnbauförderungsbeträge) Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der Veräußerung der ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter wie z.B. Erlös aus dem Verkauf eines Hauses oder PKW Wracks.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden aus dem laufenden Einkommen bezahlt werden. Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, so sind die auf diese Kosten fallenden Darlehensrückzahlungen – samt Zinsen – als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.

Die außergewöhnliche Belastung ist mittels einer Steuererklärung ( Beilage zur Einkommensteuererklärung E1a) beziehungsweise in der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

Mehr Information finden Sie im medizin.at-Partner-Infoangebot von Hübner & Hübner

http://217.19.37.166/partner/huebner/default.htm


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