SV-Beiträge für Ärzte verfassungswidrig?
Wieder einmal beschäftigt der Beitragssatz der FSVG-Versicherten (u.a. freiberuflich tätige niedergelassene Ärzte und Apotheker) den Verfassungsgerichtshof (VfGH)...
Diese Versichertengruppe ist in der Pensionsversicherung (PV) indirekt GSVG-versichert, da aufgrund einer ausdrücklichen Bestimmung im FSVG die Regelungen des GSVG anzuwenden sind. Allerdings beträgt der PV-Beitrag nicht wie beim Rest der GSVG-Versicherten (Gewerbetreibende, sonstige Freiberufler) 15%, sondern 20%.
Gegen die Höhe des Beitragssatzes wurden – auf Initiative der Ärztekammer – Anträge auf Feststellung der Beitragshöhe bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gestellt, um die ergehenden Bescheide – die den Beitragssatz natürlich mit 20% feststellen – beim VfGH bekämpfen zu können, und zwar mit dem Argument, die unterschiedlichen Beitragssätze seien gleichheits- und daher verfassungswidrig.
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