Absetzbarkeit von Kunst im Krankenhaus
Gemäld und Kunstgegenstände in Krankenhaus und Ordination erfreuen Patienten und Personal. Erfreuen sie aber auch die Finanzbehörden, wenn die Investitionen abgesetzt werden sollen? Eine neue Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema...
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer - ein Primararzt - bringt vor, er habe verschiedene Bilder angeschafft, die in seiner Abteilung im Krankenhaus in Räumen hingen, die sowohl von ihm als auch von seinen Mitarbeitern genutzt würden.
Der ästhetische Gehalt der Bilder erreiche nicht jene Werthöhe, dass nach dem Urteil sachkundiger Kreise von künstlerischer Leistung gesprochen werden könnte. Die Bilder erinnerten an die Darstellung von Bakterien und Viren und wiesen somit einen Zusammenhang mit dem Arbeitsinhalt des Institutes auf.
Die Bilder seien Ziergegenstände, die der Änderung des Zeitgeschmackes unterlägen. Wenn die belangte Behörde die Bilder ohne Besichtigung als Kunstwerke einstufe, liege ein Verfahrensfehler vor.
VWGH-Erkenntnis
Wenn ein (Primar-)Arzt im Krankenhaus in den von ihm und vom Krankenhauspersonal benutzten Räumen auf seine Kosten Bilder - nämlich abstrakte Bilder, nicht wissenschaftliche, medizinische Darstellungen - anbringt, so mag er damit einem Bedürfnis nach Ästhetik entsprechen. Allein - ein Zusammenhang zwischen den Bildern und Einkünften aus der (selbständigen oder unselbständigen) ärztlichen Tätigkeit ist nicht erkennbar.
Schon aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt worden, wenn die belangte Behörde eine steuerliche Berücksichtigung der Anschaffungskosten der Bilder unterlassen hat.
Überdies konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass auch solche Gemälde, die "den Änderungen des Zeitgeschmackes unterliegen", nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind. Wie in einem vergleichbaren Erkenntnis ua ausgeführt wird, kann ein Wertverlust, der sich durch eine Änderung des Zeitgeschmacks ergibt, die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung erfüllen, für den gegenständlichen Fall ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - wie dies die belangte Behörde in ihrer
Gegenschrift richtig aufzeigt - nachvollziehbare und konkrete Angaben über den (geminderten) tatsächlichen Wert der Bilder nicht gemacht hat.
Aktuelles Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof 22. 2. 2000, 99/14/0082
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